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§ 33 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 33 Wirtschaftsplan



(1) 1Der Verwaltungsrat stellt jährlich vor Beginn des Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen einer sparsamen Wirtschaftsführung fest. 2Darin sind, getrennt nach Zweckbestimmung und Ansatz, alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Filmförderungsanstalt im kommenden Wirtschaftsjahr zu veranschlagen. 3Der Wirtschaftsplan muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. 4Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.

(2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat den Entwurf des Wirtschaftsplanes rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres vorzulegen.

(3) 1Bei Bedarf kann ein Nachtragshaushalt aufgestellt werden. 2Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) 1Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. 2Ist bis zum Schluss eines Wirtschaftsjahres der Wirtschaftsplan für das folgende Jahr noch nicht festgestellt, so bedürfen Ausgaben der Zustimmung des Verwaltungsrats.