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§ 33 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)

V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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§ 33 Ausbildende



(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt für die berufspraktischen Studienzeiten Ausbildende.

(2) 1Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. 2Soweit es erforderlich ist, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.

(3) Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.



 

Zitierungen von § 33 GDBNDVerfSchVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 GDBNDVerfSchVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GDBNDVerfSchVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562
Artikel 2 BKAmtVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
... festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 für die Diplomarbeit eine längere als die in § 33 Absatz 3 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung vorgesehene Bearbeitungszeit gilt. (7) Das ... Ausbildungsabschnitts geschrieben wird. (7) Das Prüfungsamt kann - abweichend von § 33 Absatz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung - festlegen, dass 1. die Aufgaben der ... (8) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass die schriftlichen Arbeiten - abweichend von § 33 Absatz 3 Satz 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung - nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben ...