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§ 33 - Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)

Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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§ 33 Prüfende für die Thesis und Bewertung der Thesis



(1) Sobald das Thema der Thesis festgelegt worden ist, bestellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Erstprüfende oder einen Erstprüfenden und eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden für die Bewertung der Thesis.

(2) 1Als Prüfende können bestellt werden:

1.
hauptamtliche Lehrkräfte an Hochschulen,

2.
nebenamtliche Lehrkräfte, die am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule tätig sind,

3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Arbeitnehmer, oder

4.
Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Arbeitnehmer, die

a)
einen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss haben oder

b)
mindestens fünf Jahre auf dem Gebiet, dem das Thema der Thesis entnommen ist, beruflich tätig sind.

2Mindestens eine Prüfende oder ein Prüfender muss einem der Personenkreise nach Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 Buchstabe a angehören.

(3) 1Die beiden Prüfenden bewerten die Thesis eigenständig. 2Die oder der Zweitprüfende darf jedoch Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.

(4) 1Für die Bewertung ist jeweils ein Gutachten zu erstellen. 2Die Erstellung eines gemeinsamen Gutachtens der beiden Prüfenden ist jedoch zulässig. 3Zwei getrennte Gutachten sind jedoch zu erstellen, wenn

1.
die Bewertungen der beiden Prüfenden um mindestens einen Rangpunkt voneinander abweichen oder

2.
mindestens eine Bewertung unter fünf Rangpunkten liegt.

(5) Die Gesamtbewertung der Thesis ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der beiden Prüfenden.

(6) Die beiden Prüfenden sind bei ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.



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Frühere Fassungen von § 33 GKrimDVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2022 (07.07.2023)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
vom 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 33 GKrimDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 GKrimDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKrimDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 GKrimDVDV Prüfungskommission (vom 01.04.2022)
... oder einem der beiden Prüfenden der Thesis und 3. einer weiteren Person, die nach § 33 Absatz 2 Satz 1 als Prüfende oder Prüfender der Thesis bestellt werden darf. Ein ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883
Artikel 3 GKrimDVDVEV 2020 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... In Artikel 1 treten die §§ 1 bis 27 und 29 bis 126 der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Artikel 1 GKrimDVDVÄndV Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
... in den praxisintegrierenden Studien". g) Die Angaben zu den §§ 32 bis 34 werden wie folgt gefasst: „§ 32 Bearbeitungszeit und Abgabetermin ... „§ 32 Bearbeitungszeit und Abgabetermin für die Thesis § 33 Prüfende für die Thesis und Bewertung der Thesis § 34 Betreuung bei ... im Bundeskriminalamt" nach § 11 Absatz 3." 21. § 33 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 33 Prüfende für die Thesis und Bewertung der Thesis". b) In Absatz 3 Satz ...