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§ 33 - Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz (KSpTG)

Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282
Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
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§ 33 Anschluss und Zugang; Verordnungsermächtigungen



(1) 1Die Betreiber von Kohlendioxidleitungsnetzen und Kohlendioxidspeichern haben anderen Unternehmen diskriminierungsfrei und zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen, die angemessen und transparent sind und die nicht ungünstiger sein dürfen als sie in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb eines Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden, den Anschluss an ihr Kohlendioxidleitungsnetz und ihre Kohlendioxidspeicher und den Zugang zu denselben zu gewähren. 2Die Betreiber von Kohlendioxidleitungsnetzen und Kohlendioxidspeichern haben, insbesondere im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen, in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um einen effizienten Anschluss und Zugang zu gewährleisten. 3Sie haben ferner den anderen Unternehmen die für einen effizienten Anschluss und Zugang erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(2) 1Die Betreiber von Kohlendioxidleitungsnetzen und Kohlendioxidspeichern können den Anschluss und den Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Anschlusses und des Zugangs wegen mangelnder Kapazität oder zwingender rechtlicher Gründe nicht möglich oder nicht zumutbar ist. 2Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen und der beantragenden Partei sowie der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) unverzüglich zu übermitteln. 3Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung bei mangelnder Kapazität oder mangelnden Anschlussmöglichkeiten auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche konkreten Maßnahmen und damit verbundenen Kosten zum Ausbau des Kohlendioxidleitungsnetzes im Einzelnen erforderlich wären, um den Anschluss oder Zugang durchzuführen; die Begründung kann nachgefordert werden. 4Für die Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern zuvor auf die Entstehung von Kosten hingewiesen worden ist.

(3) Wenn Betreiber von Kohlendioxidleitungsnetzen den Anschluss oder den Zugang aus Kapazitätsgründen verweigern, sind sie verpflichtet, die notwendigen Ausbaumaßnahmen vorzunehmen, soweit

1.
ihnen dies wirtschaftlich zumutbar ist oder

2.
die den Anschluss oder den Zugang beantragende Partei die Kosten dieser Maßnahmen übernimmt und

diese Maßnahmen die Sicherheit des Kohlendioxidtransports und der Kohlendioxidspeicherung nicht beeinträchtigen.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
Vorschriften zu erlassen über die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für den Anschluss und den Zugang nach Absatz 1,

2.
zu regeln, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Verfahren die Bundesnetzagentur die auf Grund von Nummer 1 bestimmten Bedingungen festlegen kann oder auf Antrag des Betreibers des Kohlendioxidleitungsnetzes oder des Kohlendioxidspeichers genehmigen kann.

(5) 1Abweichend von Absatz 1 sind Betreiber von Kohlendioxidleitungsnetzen und Kohlendioxidspeichern verpflichtet, Unternehmen den Anschluss an ihr Kohlendioxidleitungsnetz und ihre Kohlendioxidspeicher sowie den Zugang zu denselben zu verweigern, wenn das aufzunehmende Kohlendioxid durch die Verbrennung von Kohle in einer Anlage und Verbrennungseinheit zur Energieerzeugung nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und im räumlichen Geltungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes entstanden ist. 2Der Nachweis über das Nichtvorliegen des Ausschlussgrundes nach Satz 1 ist von dem Anlagenbetreiber zu erbringen, der den Anschluss an das Kohlendioxidleitungsnetz oder den Zugang zu dem Kohlendioxidspeicher begehrt. 3Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates folgende Einzelheiten zu regeln:

1.
die Bestimmung von Anlagen nach Satz 1 sowie

2.
das Verfahren der Nachweiserbringung nach Satz 2.





 

Frühere Fassungen von § 33 KSpTG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.11.2025Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
vom 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 116 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 33 KSpTG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 KSpTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KSpTG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 KSpTG Befugnisse der Bundesnetzagentur; Verordnungsermächtigung (vom 08.09.2015)
... und Kohlendioxidspeichern verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das den Bestimmungen der §§ 33 bis 35 sowie den auf Grund der §§ 33 und 34 erlassenen Rechtsverordnungen entgegensteht. ... ein Verhalten abzustellen, das den Bestimmungen der §§ 33 bis 35 sowie den auf Grund der §§ 33 und 34 erlassenen Rechtsverordnungen entgegensteht. Kommt ein Betreiber von ... Betreiber von Kohlendioxidleitungsnetzen und Kohlendioxidspeichern seinen Verpflichtungen nach den §§ 33 bis 35 oder nach den auf Grund der §§ 33 und 34 erlassenen Rechtsverordnungen nicht ... seinen Verpflichtungen nach den §§ 33 bis 35 oder nach den auf Grund der §§ 33 und 34 erlassenen Rechtsverordnungen nicht nach, so kann die Bundesnetzagentur Maßnahmen zur ... Entscheidungen über die Bedingungen für den Anschluss und den Zugang auf Grund der nach § 33 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Betreiber oder einer Gruppe ...
§ 38 KSpTG Anwendung von Vorschriften (vom 28.11.2025)
... Satz 3 und § 31 sowie beim Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 25, 26, 32 und 33 sind die Belange der Forschung zu berücksichtigen. § 17 Absatz 5 gilt mit der ...
§ 43 KSpTG Bußgeldvorschriften (vom 28.11.2025)
... Absatz 1 Nummer 5, einen Geldbetrag nicht oder nicht rechtzeitig ersetzt, 16d. entgegen § 33 Absatz 5 Satz 1 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 3 Nummer 1, einen dort genannten ... Rechtsverordnung nach a) § 4c Nummer 3, 4, 5 Buchstabe c, Nummer 6 oder 7 oder § 33 Absatz 4 , b) § 4c Nummer 5 Buchstabe a oder b, Nummer 8, 9 oder 10 oder c) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282
Artikel 1 KSpGÄndG Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
... Anforderungen an das Verfahren; Verordnungsermächtigungen". d) Die Angabe zu § 33 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 33 Anschluss und Zugang; ... d) Die Angabe zu § 33 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 33 Anschluss und Zugang; Verordnungsermächtigungen". e) Nach der Angabe zu ... für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt. 22. § 33 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende ... a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „ § 33 Anschluss und Zugang; Verordnungsermächtigungen". b) In Absatz 1 Satz 2 wird ... 1 Nummer 5, einen Geldbetrag nicht oder nicht rechtzeitig ersetzt, 16d. entgegen § 33 Absatz 5 Satz 1 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 3 Nummer 1, einen dort genannten ... Rechtsverordnung nach a) § 4c Nummer 3, 4, 5 Buchstabe c, Nummer 6 oder 7 oder § 33 Absatz 4 , b) § 4c Nummer 5 Buchstabe a oder b, Nummer 8, 9 oder 10 oder  ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 116 10. ZustAnpV Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
... durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt. 7. In § 33 Absatz 4, § 34 Absatz 5 und § 35 Absatz 7 Satz 4 werden jeweils die Wörter ...