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§ 32 - Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz (KSpTG)
Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282
Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
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Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
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§ 32 Verordnungsermächtigung für die Deckungsvorsorge und die Übertragung der Verantwortung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über
- 1.
- den Zeitpunkt, ab dem der Betreiber eines Kohlendioxidspeichers nach § 30 Deckungsvorsorge zu treffen hat,
- 2.
- den erforderlichen Umfang, die zulässigen Arten, die Höhe und die Anpassung der Deckungsvorsorge,
- 3.
- die Anforderungen an einzelne Sicherheiten, insbesondere an die Stellung eines Bürgen und eine Freistellungs- und Gewährleistungsverpflichtung eines Kreditinstituts,
- 4.
- Verfahren und Befugnisse der für die Festsetzung und Überwachung der Deckungsvorsorge zuständigen Behörde,
- 5.
- die Pflichten des Betreibers des Kohlendioxidspeichers, des Versicherungsunternehmens, des Bürgen und desjenigen, der eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung übernommen hat, gegenüber der für die Überwachung der Deckungsvorsorge zuständigen Behörde.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Übertragung der Verantwortung nach § 31 zu erlassen und insbesondere das Verfahren sowie die Anforderungen an den Langzeitsicherheitsnachweis nach § 31 Absatz 3 näher zu bestimmen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes G. v. 25. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 282 m.W.v. 28. November 2025
Frühere Fassungen von § 32 KSpTG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 28.11.2025 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes vom 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282 |
| aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 138 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
| aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 116 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
| aktuell | vor 08.09.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 32 KSpTG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 KSpTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KSpTG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38 KSpTG Anwendung von Vorschriften (vom 28.11.2025)
... 4 Satz 3 und § 31 sowie beim Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 25, 26, 32 und 33 sind die Belange der Forschung zu berücksichtigen. § 17 Absatz 5 gilt ...
§ 43 KSpTG Bußgeldvorschriften (vom 28.11.2025)
... nach § 30 Absatz 2 Satz 1 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 , zuwiderhandelt, 16b. entgegen § 30 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit einer ... 16b. entgegen § 30 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 1 Nummer 5 , einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, ... 16c. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 1 Nummer 5 , einen Geldbetrag nicht oder nicht rechtzeitig ersetzt, 16d. entgegen § 33 Absatz ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282
Artikel 1 KSpGÄndG Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
... und Nachsorgekonzepts nach § 17 Absatz 2 Satz 2 näher zu bestimmen." 21. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministerium ... nach § 30 Absatz 2 Satz 1 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 , zuwiderhandelt, 16b. entgegen § 30 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit ... 16b. entgegen § 30 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 1 Nummer 5 , einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, ... 16c. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 1 Nummer 5 , einen Geldbetrag nicht oder nicht rechtzeitig ersetzt, 16d. entgegen § 33 ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 116 10. ZustAnpV Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
... „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt. 6. In § 32 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Umwelt, Naturschutz und ...
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