(1)
1Die Bundesnetzagentur ermittelt ab dem Zieldatum 2027 zu jedem Anordnungstermin die Reduktionsmenge nach
§ 6 für die gesetzliche Reduzierung.
2Soweit ab der Ausschreibung für das Zieldatum 2024 eine Ausschreibung nach
§ 20 Absatz 1 unterzeichnet ist, ermittelt die Bundesnetzagentur die Reduktionsmenge nach
§ 6 nach Maßgabe des
§ 20 Absatz 2 und 3.
(2)
1Die Bundesnetzagentur bestimmt für jeden Anordnungstermin aus den Steinkohleanlagen der aktualisierten Reihung nach
§ 32 in aufsteigender Reihenfolge beginnend mit der ältesten so lange nacheinander Steinkohleanlagen, die nicht gemäß
§ 32 Absatz 1 Satz 2 gekennzeichnet sind, bis die Summe der Nettonennleistung der Steinkohleanlagen den Umfang der Reduktionsmenge für das Zieldatum nach Absatz 1 erstmalig übersteigt.
2§ 18 Absatz 8 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
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Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026