Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Teil 4 - Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)

Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 14.08.2020; FNA: 754-31 Energieversorgung
| |

Teil 4 Gesetzliche Reduzierung der Steinkohleverstromung

§ 27 Gesetzliche Reduzierung, Anordnungstermine



(1) Die Bundesnetzagentur legt jeweils 31 Monate vor dem jeweiligen Zieldatum und beginnend für das Zieldatum 2027 durch Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 Absatz 1 fest, für welche Steinkohleanlagen die gesetzliche Reduzierung der Kohleverstromung jeweils wirksam wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 legt die Bundesnetzagentur bei Unterzeichnung der Ausschreibung nach § 20 Absatz 3 für die Zieldaten 2024 bis 2026 bereits am Tag der Zuschlagserteilung durch Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 Absatz 1 fest, für welche Steinkohleanlagen die gesetzliche Reduzierung der Kohleverstromung jeweils wirksam wird.




§ 28 Gesetzliche Reduktionsmenge



(1) 1Die Reduktionsschritte der gesetzlichen Reduzierung erfolgen gemäß der nach § 6 für das jeweilige Zieldatum ermittelten gesetzlichen Reduktionsmenge. 2Für die Zieldaten 2024 bis 2026 erfolgt die gesetzliche Reduzierung nach § 20 Absatz 3 für die nicht bezuschlagten Ausschreibungsmengen.

(2) Ergibt die Ermittlung der gesetzlichen Reduktionsmenge nach § 6 für eines der Zieldaten der Jahre 2024 bis spätestens 2038, dass die gesetzliche Reduktionsmenge null oder negativ ist, entfällt die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung für dieses Zieldatum.




§ 29 Verfahren der Reihung durch die Bundesnetzagentur



(1) 1Die Bundesnetzagentur veröffentlicht zur Ermittlung der Reihung auf Grundlage der Erfassung nach § 8 und des Monitorings nach § 35 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes spätestens zum 1. Januar 2021 eine Liste der Steinkohleanlagen in Deutschland mit folgenden Informationen auf ihrer Internetseite:

1.
Name der Steinkohleanlage,

2.
Adresse der Steinkohleanlage,

3.
Zuordnung zu einem Hauptenergieträger,

4.
Nettonennleistung der Steinkohleanlage und

5.
Datum der Inbetriebnahme der Steinkohleanlage.

2Die Bundesnetzagentur informiert die Betreiber der Steinkohleanlagen, die in der Liste nach Satz 1 genannt werden, unverzüglich über die Veröffentlichung.

(2) 1Bis spätestens einen Monat nach der Veröffentlichung der Liste nach Absatz 1 müssen der Bundesnetzagentur durch den Betreiber der jeweiligen Steinkohleanlage folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:

1.
Angaben zu einer erforderlichen Berichtigung oder Ergänzung der Angaben nach Absatz 1 einschließlich der entsprechenden Unterlagen, aus denen sich die Erforderlichkeit der Berichtigung oder Ergänzung ergibt; dabei sind diese Angaben verbindlich,

2.
Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, wenn Anlagenbetreiber nicht vom Monitoring nach § 35 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erfasst sind,

3.
Nachweise durch ein einheitliches Wirtschaftsprüfertestat über zu berücksichtigende Investitionen nach § 31 Absatz 1 und

4.
rechtswirksame immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 Absatz 1 und § 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die jeweilige Steinkohleanlage.

2Unterbleibt bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt der Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, werden bei der Reihung nach Absatz 4 auch in Bezug auf das Datum der Inbetriebnahme und die Nettonennleistung die von der Bundesnetzagentur nach Absatz 1 veröffentlichten Daten verwendet.

(3) 1Verfügt eine Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene und hat der Anlagenbetreiber nicht bereits im Rahmen eines Gebotsverfahrens eine wirksame Dampfsammelschienenzuordnung nach § 13 vorgenommen, kann er im Verfahren der Reihung die Hauptanlagenteile dieser Anlage nach Maßgabe des § 30 Dampfsammelschienenblöcken zuordnen und damit von anderen Dampfsammelschienenblöcken derselben Anlage abgrenzen. 2Trifft ein Betreiber einer Steinkohleanlage, die über eine Dampfsammelschiene verfügt, keine Zuordnung der Dampfsammelschienenblöcke bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1, darf er eine Zuordnung nach § 30 in Verbindung mit § 13 nicht mehr vornehmen.

(4) 1Die Bundesnetzagentur erstellt auf der Grundlage der Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 und § 30 sowie unter Anwendung von § 31 eine Liste der Steinkohleanlagen, denen als Hauptenergieträger Steinkohle zugeordnet ist, mit den Informationen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5. 2Sie reiht die Steinkohleanlagen nach dem Datum der Inbetriebnahme beginnend mit der ältesten. 3Sofern für eine Steinkohleanlage ein korrigiertes Datum der Inbetriebnahme nach § 31 vorliegt, ist dieses bei der Reihung maßgeblich.

(5) 1Die Bundesnetzagentur macht die Reihung nach Absatz 4 mit folgenden Angaben auf ihrer Internetseite zum 1. Juli 2021 öffentlich bekannt:

1.
Name der Steinkohleanlage,

2.
Adresse der Steinkohleanlage,

3.
Zuordnung zu einem Hauptenergieträger,

4.
Nettonennleistung der Steinkohleanlage,

5.
Datum der Inbetriebnahme der Steinkohleanlage und

6.
korrigiertes Datum der Inbetriebnahme aufgrund einer Maßnahme nach § 31.

2Die Daten der Inbetriebnahme in der Reihung sind eine Woche nach der Veröffentlichung als öffentlich bekanntgegeben anzusehen.

(6) Die Bundesnetzagentur kann für das Verfahren der Reihung Formatvorgaben machen.




§ 30 Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die gesetzliche Reduzierung



(1) Verfügt eine Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene und hat der Anlagenbetreiber nicht bereits im Rahmen eines Gebotsverfahrens eine wirksame Dampfsammelschienenzuordnung nach § 13 vorgenommen, kann er auch im Rahmen des Verfahrens der Reihung die Hauptanlagenteile dieser Anlage zu Dampfsammelschienenblöcken nach § 13 zuordnen und damit von anderen Dampfsammelschienenblöcken derselben Anlage abgrenzen.

(2) 1§ 13 Absatz 1, 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anlagenbetreiber der Bundesnetzagentur die Angaben nach § 13 Absatz 2 für jeden Dampfsammelschienenblock mitteilen muss und die Zuordnung spätestens mit der Veröffentlichung der Liste nach § 29 Absatz 5 wirksam wird. 2Er hat die Zuordnung zu einer Dampfsammelschiene der Bundesnetzagentur innerhalb der Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 1 mitzuteilen.

(3) Die durch den Anlagenbetreiber getroffene ordnungsgemäße Zuordnung im Rahmen des Verfahrens der Reihung behält dauerhaft ihre Wirksamkeit, auch für eine Teilnahme an späteren Ausschreibungen.


§ 31 Investitionen in Steinkohleanlagen



(1) 1Die Bundesnetzagentur berücksichtigt bei der Erstellung der Reihung nach § 29 Investitionen in eine Steinkohleanlage, deren Umfang in einer nach Absatz 2 Satz 2 testierten Aufstellung nachgewiesen worden ist und die im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2019 nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Bilanz des Anlagenbetreibers erstmalig als fertiggestellte Sachanlagen des Anlagevermögens aktiviert worden sind. 2Soweit Investitionen unterjährig erfolgt sind, gelten sie als am 1. Januar des jeweiligen Jahres aktiviert. 3Berücksichtigungsfähig sind nur Investitionen in die Hauptanlagenteile nach § 3 Nummer 17. 4Die erste Investition in eine Steinkohleanlage, die für deren Errichtung und Inbetriebnahme getätigt wurde, ist keine Investition im Sinne des Absatzes 1 und wird im Verfahren zur Korrektur des Inbetriebnahmedatums nach den Absätzen 2, 3, 4 und 5 nicht berücksichtigt.

(2) 1Für jede Steinkohleanlage, für die eine Investition nach Absatz 1 geltend gemacht wird, ist spätestens zum Zeitpunkt nach § 29 Absatz 2 durch den Anlagenbetreiber eine Aufstellung mit folgenden Angaben zu der Investition oder zu den Investitionen in die Steinkohleanlage vorzulegen:

1.
Bezeichnung der Investition,

2.
Zuordnung der Investition zu einer Steinkohleanlage,

3.
Kalenderjahr der erstmaligen Aktivierung der Investition als Anlagevermögen in der Bilanz des Anlagenbetreibers und

4.
die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Investition, mit denen sie als Anlagevermögen in der Bilanz des Anlagenbetreibers aktiviert worden ist.

2Die Aufstellung nach Satz 1 ist von dem Prüfer zu testieren, der nach den jeweils anzuwendenden Vorschriften Abschlussprüfer des Jahresabschlusses des Anlagenbetreibers ist. 3Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Testat anzufertigen. 4Für die Prüfung nach Satz 2 sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs sowie § 55 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) 1Die Bundesnetzagentur bildet für die nach Absatz 1 geltend gemachten Investitionen jeweils einen kalkulatorischen Restwert zum 31. Dezember 2019. 2Dazu nimmt die Bundesnetzagentur eine jährliche, lineare kalkulatorische Abschreibung basierend auf einer kalkulatorischen Abschreibungsdauer von 15 Jahren vor. 3Die Summe der Restwerte der Investitionen in eine Steinkohleanlage setzt die Bundesnetzagentur in das Verhältnis zu der Nettonennleistung der Steinkohleanlage (korrigierter Investitionswert).

(4) Die Bundesnetzagentur passt das Datum der Inbetriebnahme auf Grundlage des korrigierten Investitionswertes an, indem sie

1.
für korrigierte Investitionswerte, die mindestens 5 Prozent des Investitionsvolumens in eine neue Steinkohleanlage in Höhe von 1.500.000 Euro pro Megawatt betragen, auf das Datum der Inbetriebnahme zwölf Monate addiert,

2.
für korrigierte Investitionswerte, die mindestens 7,5 Prozent des Investitionsvolumens in eine neue Steinkohleanlage in Höhe von 1.500.000 Euro pro Megawatt betragen, auf das Datum der Inbetriebnahme 18 Monate addiert,

3.
für korrigierte Investitionswerte, die mindestens 10 Prozent des Investitionsvolumens in eine neue Steinkohleanlage in Höhe von 1.500.000 Euro pro Megawatt betragen, auf das Datum der Inbetriebnahme 24 Monate addiert und

4.
für korrigierte Investitionswerte, die mindestens 15 Prozent des Investitionsvolumens in eine neue Steinkohleanlage in Höhe von 1.500.000 Euro pro Megawatt betragen, auf das Datum der Inbetriebnahme 36 Monate addiert.

(5) Für die Berechnung des angepassten Datums der Inbetriebnahme sind die §§ 187 und 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.




§ 32 Aktualisierung der Reihung, Pflichten der Anlagenbetreiber



(1) 1Die Bundesnetzagentur veröffentlicht eine aktualisierte Fassung der Reihung nach § 29 auf ihrer Internetseite (aktualisierte Reihung) jeweils zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 11 sowie, beginnend am 1. Juli 2024 und endend spätestens am 1. Juli 2037, jährlich zum 1. Juli. 2Zur Aktualisierung der Reihung kennzeichnet die Bundesnetzagentur eindeutig die Steinkohleanlagen,

1.
für die eine verbindliche Stilllegung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder ein verbindliches Verbot der Kohleverfeuerung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 angezeigt wurde, wenn die Stilllegung oder das Verbot der Kohleverfeuerung vor oder zu dem jeweiligen Zieldatum wirksam wird,

2.
die eine endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes angezeigt haben und die endgültig stillgelegt wurden oder denen eine endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes verboten wurde,

3.
die einen Zuschlag nach § 21 erhalten haben,

4.
denen die gesetzliche Reduzierung nach § 35 angeordnet wurde,

5.
die nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung vom 28. Januar 2019 (BGBl. I S. 58) einen Zuschlag erhalten haben und für die ein wirksamer Vertrag im Rahmen der Kapazitätsreserve dadurch zustande gekommen ist, dass die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung fristgerecht geleistet worden ist, wenn der Erbringungszeitraum zum Zieldatum bereits begonnen hat; dies ist auch maßgeblich, wenn die vertragliche Verpflichtung bereits beendet wurde,

6.
die ihre immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach den §§ 4 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verloren haben oder

7.
die nach § 51 Absatz 5 vor oder zu dem jeweiligen Zieldatum keine Kohle mehr verfeuern dürfen.

(2) Anlagenbetreiber müssen der Bundesnetzagentur eine Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder deren Unwirksamkeit aus sonstigen Gründen unverzüglich mitteilen.

(3) 1Für die Aktualisierung der Reihung nach Absatz 1 bezieht die Bundesnetzagentur alle Informationen ein, die bis einen Monat vor der Veröffentlichung der aktualisierten Reihung bei ihr eingegangen sind. 2Die Bundesnetzagentur berichtigt im Fall des § 7 Absatz 4 Satz 2 die jeweilige aktualisierte Reihung nachträglich; dabei berücksichtigt sie Informationen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis zum Zuschlagstermin der vorherigen Ausschreibung.




§ 33 Anordnungsverfahren



(1) 1Die Bundesnetzagentur ermittelt ab dem Zieldatum 2027 zu jedem Anordnungstermin die Reduktionsmenge nach § 6 für die gesetzliche Reduzierung. 2Soweit ab der Ausschreibung für das Zieldatum 2024 eine Ausschreibung nach § 20 Absatz 1 unterzeichnet ist, ermittelt die Bundesnetzagentur die Reduktionsmenge nach § 6 nach Maßgabe des § 20 Absatz 2 und 3.

(2) 1Die Bundesnetzagentur bestimmt für jeden Anordnungstermin aus den Steinkohleanlagen der aktualisierten Reihung nach § 32 in aufsteigender Reihenfolge beginnend mit der ältesten so lange nacheinander Steinkohleanlagen, die nicht gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 gekennzeichnet sind, bis die Summe der Nettonennleistung der Steinkohleanlagen den Umfang der Reduktionsmenge für das Zieldatum nach Absatz 1 erstmalig übersteigt. 2§ 18 Absatz 8 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.




§ 34 Netzanalyse und Prüfung der Aussetzung der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung



(1) 1Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelverantwortung legen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und der Bundesnetzagentur bis zum 31. Dezember 2020 eine langfristige Netzanalyse vor, in der untersucht wird, welche Auswirkungen die Reduzierung der Stein- und Braunkohleverstromung auf die Bewirtschaftung von Netzengpässen, auf die Frequenzhaltung, die Spannungshaltung und auf die Sicherstellung eines möglichen Versorgungswiederaufbaus hat. 2Dabei sind geplante Maßnahmen und Alternativen zum Weiterbetrieb der Steinkohleanlagen zu berücksichtigen. 3Die langfristige Netzanalyse wird von der Bundesnetzagentur bei dem Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 51 des Energiewirtschaftsgesetzes und von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei der Festlegung der Kriterien in der Rechtsverordnung nach § 60 Absatz 2 berücksichtigt.

(2) 1Die Bundesnetzagentur erstellt auf Grundlage des in der Rechtsverordnung nach § 60 Absatz 2 festgelegten Maßstabs erstmalig bis spätestens zum 31. März 2022 eine begleitende Netzanalyse auf Grundlage des Monitorings der Versorgungssicherheit nach § 51 des Energiewirtschaftsgesetzes, die die Auswirkungen der Stilllegungen von Stein- und Braunkohleanlagen auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems untersucht. 2Die begleitende Netzanalyse soll insbesondere die Prüfung ermöglichen, ob einzelne Steinkohleanlagen für die Bewirtschaftung von Netzengpässen, für die Frequenzhaltung, die Spannungshaltung und zur Sicherstellung eines möglichen Versorgungswiederaufbaus erforderlich sind.

(3) 1Auf Basis der begleitenden Netzanalyse nach Absatz 2 prüft die Bundesnetzagentur, ob die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung für einzelne Steinkohleanlagen in der Reihung gemäß § 29 Absatz 5 aus Gründen der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems ausgesetzt werden sollte und spricht mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen Anordnungstermin eine Empfehlung gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aus. 2Die in dieser Prüfung anzulegenden Kriterien werden in der Rechtsverordnung gemäß § 60 Absatz 2 geregelt. 3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie prüft die Empfehlung der Bundesnetzagentur zur Aussetzung der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung und teilt der Bundesnetzagentur spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Anordnungstermin mit, ob es der Aussetzung der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung zustimmt.

(4) Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 soll die Bundesnetzagentur die Betreiber der Übertragungsnetze auffordern, Alternativen zur Aussetzung der gesetzlichen Anordnung entsprechend der Regelung in § 37 Absatz 2 zu prüfen und ihr zu übermitteln.

(5) Die begleitende Netzanalyse nach Absatz 2 wird mindestens alle zwei Jahre, jeweils zum 31. März, durch die Bundesnetzagentur aktualisiert.


§ 35 Anordnung der gesetzlichen Reduzierung und deren Aussetzung



(1) Die Bundesnetzagentur ordnet gegenüber den Anlagenbetreibern der nach § 33 Absatz 2 bestimmten Steinkohleanlagen spätestens zum Anordnungstermin an, dass ihre Steinkohleanlagen der gesetzlichen Reduzierung unterfallen und für diese Steinkohleanlagen ein Verbot der Kohleverfeuerung nach § 51 wirksam werden soll, sofern nicht in Absatz 2 oder in § 38 oder in § 43 etwas anderes geregelt ist.

(2) 1Die Bundesnetzagentur setzt auf Grundlage der begleitenden Netzanalyse nach § 34 Absatz 2 für einzelne Steinkohleanlagen die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach Absatz 1 aus, wenn sich aus der Prüfung nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 ergibt, dass die jeweilige Steinkohleanlage für die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems erforderlich ist. 2Die Aussetzung nach Satz 1 erfolgt nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 34 Absatz 3 Satz 3. 3Die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung wird so lange ausgesetzt, bis die jeweilige Steinkohleanlage für die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nicht länger erforderlich ist. 4Dies überprüft die Bundesnetzagentur im Rahmen der jährlichen Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach Absatz 1. 5Abweichend von Satz 1 ordnet die Bundesnetzagentur die gesetzliche Reduzierung für die jeweilige Steinkohleanlage entgegen Satz 2 an, wenn die gesetzliche Reduzierung der Steinkohleanlage notwendig ist, um das Ziel des Gesetzes nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 zu erreichen.

(3) 1Die Bundesnetzagentur unterrichtet die für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde unverzüglich über die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung für die jeweilige Steinkohleanlage. 2Die für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde trifft die notwendigen Maßnahmen. 3Die §§ 15, 16, 17, 20 und 21 Absatz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.


§ 36 Verhältnis der gesetzlichen Reduzierung zur Kapazitätsreserve



1Steinkohleanlagen, für die die gesetzliche Reduzierung nach § 35 Absatz 1 angeordnet ist, dürfen an einem Beschaffungsverfahren nach § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Kapazitätsreserveverordnung teilnehmen. 2Im Fall des Zustandekommens eines wirksamen Vertrags nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung bleibt § 3 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung neben dem Vermarktungsverbot nach § 52 Absatz 1 unberührt.


§ 37 Gewährleistung der Netzsicherheit bei der gesetzlichen Reduzierung



(1) Die Bundesnetzagentur übermittelt die Namen der Steinkohleanlagen, die eine Anordnung der gesetzlichen Reduzierung erhalten haben, und den jeweiligen Kalendertag, ab dem das Verbot der Kohleverfeuerung nach § 51 in Verbindung mit § 35 für die Steinkohleanlagen wirksam werden soll, unverzüglich nach der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelverantwortung.

(2) Die Bestimmungen nach § 13b Absatz 1, 2 und 5 sowie den §§ 13c und 13d des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Netzreserveverordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.
die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung gemeinsam im Rahmen der nächstmöglichen auf die Übermittlung der Informationen nach Absatz 1 folgenden Analyse nach § 3 Absatz 2 der Netzreserveverordnung prüfen, welche der übermittelten Steinkohleanlagen systemrelevant im Sinne von § 13b Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sind; Maßstab der Prüfung ist § 13b Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes; insbesondere werden auch Alternativen zum Weiterbetrieb der Steinkohleanlagen unter Berücksichtigung auch technischer Aspekte, erforderlicher Vorlaufzeiten sowie erwarteter Kosten geprüft und

2.
die Bundesnetzagentur über den Antrag eines Betreibers eines Übertragungsnetzes auf Genehmigung der Ausweisung einer Anlage als systemrelevant unter Berücksichtigung der Alternativen im Sinne von Nummer 1 innerhalb der Prüfung nach § 3 Absatz 1 der Netzreserveverordnung entscheidet, wobei § 13b Absatz 5 Satz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes unberührt bleibt.

(3) 1Erfolgt die endgültige Stilllegung einer Steinkohleanlage zu dem Zeitpunkt, zu dem auch das Verbot der Kohleverfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam wird, besteht abweichend von § 13b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes keine Pflicht zur Anzeige der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung der Steinkohleanlage. 2§ 13b des Energiewirtschaftsgesetzes ist in diesem Fall nicht anzuwenden. 3Erfolgt die vorläufige oder endgültige Stilllegung einer Steinkohleanlage vor dem Zeitpunkt, zu dem das Verbot der Kohleverfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam wird, ist § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes abweichend von den Sätzen 1 und 2 anzuwenden.


§ 38 Steinkohle-Kleinanlagen



1§ 20 Absatz 3 ist nicht auf Steinkohle-Kleinanlagen anzuwenden. 2Für Steinkohle-Kleinanlagen darf abweichend von § 35 Absatz 1 die gesetzliche Reduzierung frühestens zum Zieldatum 2030 angeordnet werden. 3Für das Zieldatum 2030 wird nur den Steinkohle-Kleinanlagen die gesetzliche Reduzierung angeordnet, die notwendig sind, um das Zielniveau 2030 für die Steinkohle zu erreichen. 4Bis zum Zieldatum 2029 werden Steinkohle-Kleinanlagen in der Reihung nach den §§ 28, 29 und 32 geführt, aber im Anordnungsverfahren nach § 33 nicht berücksichtigt. 5Bei der gesetzlichen Reduzierung für die Zieldaten 2031 bis 2038 werden die Steinkohle-Kleinanlagen wie Steinkohleanlagen behandelt.


§ 39 Härtefälle



(1) Ordnet die Bundesnetzagentur gegenüber einem Anlagenbetreiber die gesetzliche Reduzierung gemäß § 35 Absatz 1 an und stellt die Umsetzung des Verbots der Kohleverfeuerung aufgrund der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung innerhalb der Frist nach § 51 Absatz 2 Nummer 2 für ihn eine unzumutbare Härte dar, kann die Bundesnetzagentur auf Antrag des Anlagenbetreibers, für dessen Steinkohleanlage die gesetzliche Reduzierung angeordnet wurde, die Frist nach § 51 Absatz 2 Nummer 2 verlängern, jedoch höchstens bis zum Abschlussdatum für die Kohleverstromung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 unter Berücksichtigung einer möglichen Anpassung des Abschlussdatums auf Grundlage der Überprüfung nach § 56.

(2) 1In dem Antrag des Anlagenbetreibers nach Absatz 1 hat dieser darzulegen, weshalb die Anwendung des Kohleverfeuerungsverbots eine unzumutbare Härte darstellt und welche Fristverlängerung notwendig ist, um die unzumutbare Härte auszugleichen. 2Eine unzumutbare Härte liegt in der Regel vor, wenn der Anlagenbetreiber die bereits begonnene Umrüstung der Steinkohleanlage auf eine Anlage, die in den Anwendungsbereich des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes fällt, betreibt, diese Umrüstung aber ohne Verschulden des Anlagenbetreibers nicht innerhalb der Frist nach § 51 Absatz 2 Nummer 2 vollendet wird.