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§ 33 - MAD-Gesetz (MADG)

§ 33 Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden zur Strafverfolgung



(1) Der Militärische Abschirmdienst übermittelt personenbezogene Daten an eine zuständige inländische Strafverfolgungsbehörde, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren Straftat begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind.

(2) Eine besonders schwere Straftat nach Absatz 1 ist eine Straftat, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 übermittelt der Militärische Abschirmdienst personenbezogene Daten, die er durch eine Maßnahme nach § 11 Absatz 1 Satz 1 erhoben hat, an eine im Einzelfall für die Strafverfolgung zuständige Behörde, wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht einer in § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichneten Straftat begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind. 2Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten, die der Militärische Abschirmdienst durch eine Maßnahme nach § 11 Absatz 1 Satz 2 erhoben hat, ist nicht zulässig.



 

Zitierungen von § 33 MADG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 MADG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MADG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 MADG Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlungen
... 1 Satz 1 Nummer 1 und 8 oder 3. zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 33 ...
§ 37 MADG Weiterverarbeitung durch die empfangende Stelle
... Die empfangende Stelle prüft, ob die nach den §§ 31 bis 36 übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben ...
§ 40 MADG Weitere Verfahrensregelungen
... müssen danach auswertbar sein, ob die Übermittlung nach den §§ 31, 32, 33 , 34, 35 oder § 38 erfolgt ist. Der Militärische Abschirmdienst darf ...
§ 41 MADG Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen
... wurden. Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den §§ 31 bis ...