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§ 32 - MAD-Gesetz (MADG)

§ 32 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zum administrativen Rechtsgüterschutz



(1) 1Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter im Sinne des § 31 Absatz 3 erforderlich ist

1.
zur Überprüfung der Verfassungstreue von Bewerberinnen und Bewerbern und Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sowie von Reservistinnen und Reservisten nach § 1 des Reservistengesetzes,

2.
zur Vorbereitung oder Durchführung einer Maßnahme nach dem Vereinsgesetz,

3.
zur Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach Artikel 18 Satz 2 des Grundgesetzes,

4.
zur Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes,

5.
zur Durchführung einer Eignungs- oder Zuverlässigkeitsüberprüfung,

a)
die gesetzlich vorgesehen ist, insbesondere nach dem Waffenrecht, Jagdrecht, Sprengstoffrecht, Atomrecht, Luftsicherheitsrecht, Außenwirtschaftsrecht, Sicherheitsgewerberecht, Aufenthaltsrecht oder Staatsangehörigkeitsrecht oder den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen, oder

b)
die für gesetzliche Aufgaben des Objekt- oder Personenschutzes erforderlich ist,

6.
zur Vorbereitung oder Durchführung der Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts, der aufgrund einer Überprüfung im Sinne von Nummer 5 erlassen wurde,

7.
zur Wahrnehmung von gesetzlichen Befugnissen des Empfängers beim aufsichtlichen Schutz vor missbräuchlicher Nutzung von Einrichtungen und Dienstleistungen der Unternehmen im Finanzsektor in Bezug auf Terrorismusfinanzierung,

8.
zur Vorbereitung oder Durchführung der Strafvollstreckung, einschließlich der Vollzugsplanung, gegen die unmittelbar betroffene Person oder zur Gewährleistung der Sicherheit des Vollzugs freiheitsentziehender Maßnahmen gegen Gefährdungen durch diese Person, oder

9.
zur Durchsetzung von im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen.

2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 9 oder auf ein Ersuchen einer zuständigen Stelle im Rahmen eines gesetzlich besonders geregelten Anfrageverfahrens ist der Militärische Abschirmdienst zu der Übermittlung verpflichtet.

(2) 1Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle zur Vorbereitung, Durchführung oder Überprüfung einer begünstigenden Maßnahme übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter im Sinne des § 31 Absatz 3 erforderlich ist. 2Auf ein Ersuchen einer zuständigen Stelle ist der Militärische Abschirmdienst zu einer Übermittlung nach Satz 1 verpflichtet.

(3) § 31 Absatz 4 bleibt unberührt.

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Zitierungen von § 32 MADG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 MADG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MADG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 MADG Übermittlung an inländische öffentliche Stellen ohne belastende Maßnahmen mit Außenwirkung
... betroffenen Person wahrnimmt. Liegen die Voraussetzungen nach den §§ 31 und 32 nicht vor, darf der Empfänger die übermittelten Daten nicht für Maßnahmen ...
§ 36 MADG Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlungen
... nach § 31 Absatz 1 Satz 1, 2. zum administrativen Rechtsgüterschutz nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 8 oder 3. zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § ...
§ 37 MADG Weiterverarbeitung durch die empfangende Stelle
... Die empfangende Stelle prüft, ob die nach den §§ 31 bis 36 übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben ...
§ 38 MADG Übermittlung an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
... 3 entspricht, 2. zum administrativen Rechtsgüterschutz in Verfahren, die den in § 32 Absatz 1 benannten entsprechen, 3. aufgrund eines durch tatsächliche Anhaltspunkte ...
§ 40 MADG Weitere Verfahrensregelungen
... müssen danach auswertbar sein, ob die Übermittlung nach den §§ 31, 32 , 33, 34, 35 oder § 38 erfolgt ist. Der Militärische Abschirmdienst darf ...
§ 41 MADG Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen
... wurden. Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den §§ 31 bis ...