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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 33 - Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG)
Artikel 1 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259, S. 2
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe Artikel 14; FNA: 2124-30 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe Artikel 14; FNA: 2124-30 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 33 Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die zuständige Behörde überprüft, ob die meldende Person berechtigt ist, in Deutschland die Tätigkeit der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson als dienstleistungserbringende Person vorübergehend und gelegentlich auszuüben.
(2) 1Den vorübergehenden und gelegentlichen Charakter der Dienstleistungserbringung beurteilt die zuständige Behörde im Einzelfall. 2In ihre Beurteilung bezieht sie Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungserbringung ein.
(3) Soweit es für die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Staates, in dem die meldende Person niedergelassen ist, Informationen über den Ausbildungsgang der meldenden Person anfordern.
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Zitierungen von § 33 PflFAssG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 PflFAssG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflFAssG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
§ 89 PflFAssAPrV Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen
... binnen eines Monats nach dieser Mitteilung behoben. Das Ergebnis der Prüfung nach § 33 des Pflegefachassistenzgesetzes ergeht binnen zwei Monaten nach Behebung der der Verzögerung zugrundeliegenden ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/33_PflFAssG.htm
