(1) Ein Lizenznehmer, der Briefzustelldienstleistungen erbringt, ist verpflichtet, Schriftstücke unabhängig von ihrem Gewicht nach den Vorschriften der Prozeßordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen. Im Umfang dieser Verpflichtung ist der Lizenznehmer mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet (beliehener Unternehmer).
(2) Die Regulierungsbehörde hat den verpflichteten Lizenznehmer auf dessen Antrag von der Verpflichtung nach Absatz 1 zu befreien, soweit der Lizenznehmer nicht marktbeherrschend ist. Die Befreiung ist ausgeschlossen, wenn zu besorgen ist, daß hierdurch die förmliche Zustellung nach Absatz 1 nicht mehr flächendeckend gewährleistet wäre. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn der Lizenznehmer marktbeherrschend wird oder die Voraussetzung des Satzes 2 vorliegt. Der Antrag auf Befreiung kann mit dem Antrag auf Erteilung der Lizenz verbunden werden.
§ 42 PostG Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen (vom 26.11.2019) ... Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen treffen, um die Einhaltung der in den §§ 33 , 39 und 40 enthaltenen Pflichten sicherzustellen. Dazu kann sie von dem Verpflichteten ... Stellt die Regulierungsbehörde fest, daß in einem Unternehmen die in den §§ 33 , 39 oder 40 enthaltenen Pflichten nicht eingehalten werden, kann sie das weitere ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 135 2. DSAnpUG-EU Änderung des Postgesetzes ... „Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen treffen, um die Einhaltung der in den §§ 33 , 39 und 40 enthaltenen Pflichten sicherzustellen." b) In Absatz 2 Satz 1 werden ... Pflichten sicherzustellen." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ §§ 33 und 39 bis 41 sowie die auf Grund des § 41 Abs. 1 ergangene Rechtsverordnung" durch die ... § 41 Abs. 1 ergangene Rechtsverordnung" durch die Wörter „in den §§ 33 , 39 oder 40 enthaltenen Pflichten" ersetzt. c) Die Absätze 3 und 4 werden ...
V. v. 23.10.1996 BGBl. I S. 1543; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
V. v. 21.08.2001 BGBl. I S. 2178; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
V. v. 23.10.1996 BGBl. I S. 1535; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506