§ 33 - Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)

V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-15 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 33 Geschäfte mit besonderen Kapitalanlagen



(1) 1Bei Geschäften mit besonderen Kapitalanlagen ist deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Sinne des § 264 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs darzustellen. 2Als besondere Kapitalanlagen sind insbesondere aufzufassen

1.
Derivate,

2.
strukturierte Produkte,

3.
Hedgefonds,

4.
Anlagen in außerbörslichem Eigenkapital,

5.
strukturierte Finanzinstrumente, die mit Forderungsrechten besichert sind,

6.
mit Kreditrisiken verknüpfte Finanzinstrumente und

7.
Rohstoffe.

(2) 1Bei Geschäften mit derivativen Finanzinstrumenten ist darzulegen, ob die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorlagen. 2Das Ergebnis aus diesen Geschäften ist darzustellen. 3Es ist darzustellen, wie sich das Ergebnis aus Geschäften mit Derivaten in den einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlust-Rechnung ausgewirkt hat. 4Darüber hinaus sind diejenigen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlust-Rechnung aufzuführen, denen Beträge aus Geschäften mit Derivaten zugeordnet wurden. 5Die Bewertungsmethoden sind darzulegen.

(3) 1Das Kontrollsystem für den Abschluss, die Abwicklung und die Erfassung der Derivate, insbesondere das Buchungssystem sowie die Kompetenz- und Zeichnungsbefugnisse, sind darzustellen. 2Dabei ist insbesondere auf die Befolgung von Arbeitsanweisungen der Geschäftsleitung zu diesen Geschäften sowie die Berichterstattung gegenüber dem Vorstand und dem Aufsichtsrat einzugehen. 3Es ist zu erläutern, ob das Kontrollsystem jederzeit einen Überblick über diese Geschäfte erlaubt. 4Über die Einhaltung der Anforderungen an Mitarbeitergeschäfte in Derivaten ist zu berichten.



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