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§ 33 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 33 Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung



(1) Das Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung wird von der nach § 20 zuständigen Stelle ausgestellt, sobald die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat endgültig zur psychotherapeutischen Prüfung zugelassen wurde und wenn die psychotherapeutische Prüfung bestanden ist.

(2) Bei der Ausstellung des Zeugnisses über die psychotherapeutische Prüfung ist das Muster der Anlage 3 zu verwenden.



 

Zitierungen von § 33 PsychThApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 PsychThApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsychThApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 3 PsychThApprO (zu § 33 Absatz 2) Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung