Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 33 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

§ 33 Teilbeurteilungen und abschließende Beurteilung



(1) Nach Beendigung des ersten und des zweiten Ausbildungsteilabschnitts der fachtheoretischen Ausbildung nehmen die Lehrenden jeweils Teilbeurteilungen der Leistungen der Beamtin oder des Beamten nach den Mustern der Anlagen 3 und 4 vor.

(2) 1Aus den beiden Teilbeurteilungen wird die abschließende Beurteilung für die gesamte fachtheoretische Ausbildung gebildet. 2Hierzu werden die Durchschnittsnotenpunktzahlen der Teilbeurteilungen mit der Anzahl der Monate, die jeder Teilabschnitt gedauert hat, multipliziert. 3Die sich daraus ergebende Summe wird durch acht geteilt.

(3) Der Durchschnittsnotenpunktzahl der abschließenden Beurteilung wird die Note für die fachtheoretische Ausbildung zugeordnet.

(4) Die Teilbeurteilungen und die abschließende Beurteilung für die fachtheoretische Ausbildung sind der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.



 

Zitierungen von § 33 StBAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 StBAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 3 StBAPO (zu § 33 Absatz 1) Teilbeurteilung der Leistungen im ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung des mittleren Steuerverwaltungsdienstes
Anlage 4 StBAPO (zu § 33 Absatz 1) Teilbeurteilung der Leistungen im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung und abschließende Beurteilung der Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung des mittleren Steuerverwaltungsdienstes