§ 33 - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 33 Weiterwirkung von Nutzungsrechten


§ 33 wird in 11 Vorschriften zitiert

1Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. 2Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.

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Zitierungen von § 33 UrhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 79 UrhG Nutzungsrechte (vom 01.03.2017)
... nach Absatz 1 und Rechtseinräumungen nach Absatz 2 sind die §§ 31, 32 bis 32b, 32d bis 40, 41, 42 und 43 entsprechend anzuwenden. (3) Unterlässt es der ...
§ 81 UrhG Schutz des Veranstalters (vom 29.10.2008)
... auch dem Inhaber des Unternehmens zu. § 10 Abs. 1, § 31 sowie die §§ 33 und 38 gelten ...
§ 85 UrhG Verwertungsrechte (vom 07.06.2021)
... auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend. (3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem ...
§ 87 UrhG Sendeunternehmen (vom 07.06.2021)
... auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend. (3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten ...
§ 87g UrhG Rechte des Presseverlegers (vom 07.06.2021)
... Die Rechte des Presseverlegers sind übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten ...
§ 94 UrhG Schutz des Filmherstellers (vom 01.09.2008)
... auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend. (3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Anlage 2. InfoGesellUrhRG (zu Artikel 1 Nr. 1)
...  § 32c Vergütung für später bekannte Nutzungsarten § 33 Weiterwirkung von Nutzungsrechten § 34 Übertragung von Nutzungsrechten ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1161
Artikel 1 8. UrhGÄndG
... des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend. (2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung ...

Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 1 UrhBiMaG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
...  (3) Die Rechte des Presseverlegers sind übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend. § 87h Ausübung der Rechte des Presseverlegers  ...

Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3037
Artikel 1 UrhVergÄndG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... nach Absatz 1 und Rechtseinräumungen nach Absatz 2 sind die §§ 31, 32 bis 32b, 32d bis 40, 41, 42 und 43 entsprechend anzuwenden." 12. Nach § 79a wird folgender ...

Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Artikel 1 2. InfoGesellUrhRG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... § 79 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 31, 32 bis 32b, 33 bis 42 und 43 sind entsprechend anzuwenden." 17a. In § 81 Satz 2 wird die ...


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