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Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (DADGEG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Gesetz zur Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung
Artikel 1 ändert mWv. 30. Mai 2026 DADG
Artikel 2 Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 54d wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2" durch die Angabe „§ 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2" ersetzt.
- 2.
- Nach § 87b Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) Absatz 1 ist in den in Artikel 43 der Verordnung (EU) 2023/2854 genannten Fällen nicht anzuwenden."
Artikel 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Mai 2026.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister für Digitales und Staatsmodernisierung
Karsten Wildberger
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister für Digitales und Staatsmodernisierung
Karsten Wildberger
Anhang EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung) (ABl. L, 2023/2854, 22.12.2023; 2025/90691, 9.9.2025)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17549/index.htm
