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§ 33 - Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)

V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 33 Entwicklung der Ertragslage



(1) Die Entwicklung der Ertragslage des Wertpapierinstituts ist zu beurteilen.

(2) Auf der Basis der Unterlagen des Wertpapierinstituts ist auch über die Ertragslage der wesentlichen Geschäftssparten zu berichten; dabei sind jeweils die wichtigsten Erfolgsquellen und Erfolgsfaktoren sowie die wesentlichen Planungsannahmen gesondert darzustellen.

(3) Mögliche Auswirkungen von Risiken auf die Entwicklung der Ertragslage sind darzustellen.