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§ 34 - Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)

V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 34 Risikolage und Risikovorsorge



(1) Die Risikolage und die Risikotragfähigkeit des Wertpapierinstituts sind zu beurteilen.

(2) 1Art, Umfang und Entwicklung der Risikovorsorge sind zu erläutern und die Angemessenheit der Risikovorsorge ist zu beurteilen. 2Das Verfahren zur Ermittlung der Risikovorsorge ist darzustellen und zu beurteilen. 3Dabei ist auch auf die institutsspezifischen Grundsätze und Verfahren für die Bildung von Pauschalwertberichtigungen einzugehen; über Änderungen dieser Grundsätze und Verfahren und die quantitativen Auswirkungen der Änderungen auf die Höhe der Pauschalwertberichtigungen ist gesondert zu berichten.

(3) Ist für den Zeitraum nach dem Abschlussstichtag neuer Risikovorsorgebedarf bekannt geworden, so ist hierüber zu berichten.

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