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Artikel 33 - Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)

Artikel 33 Änderung des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz


Artikel 33 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 EGVVG offen

Nach Artikel 8 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird folgender Artikel 9 angefügt:

 
„Artikel 9 Übergangsvorschrift zu § 7a Absatz 5 des Versicherungsvertragsgesetzes

§ 7a Absatz 5 des Versicherungsvertragsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung ist nur auf Restschuldversicherungen anzuwenden, die sich auf einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag beziehen, der nach dem 1. Januar 2025 abgeschlossen wurde."



 

Zitierungen von Artikel 33 ZuFinG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 33 ZuFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuFinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 35 ZuFinG Inkrafttreten
... und 34 treten am 1. Januar 2024 in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 2 und die Artikel 32 und 33 treten am 1. Januar 2025 in Kraft. (4) Artikel 16 Nummer 11, 13 und 17 tritt am 1. ...