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Artikel 34 - Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)

Artikel 34 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes


Artikel 34 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 5. VermBG § 13, § 17

Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 111 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 13 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach Absatz 2, wenn er gegenüber dem Unternehmen, dem Institut oder dem in § 3 Absatz 3 genannten Gläubiger in die Datenübermittlung nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 eingewilligt hat und sein Einkommen die Grenze von 40.000 Euro oder bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes von 80.000 Euro nicht übersteigt."

2.
Dem § 17 wird folgender Absatz 17 angefügt:

„(17) § 13 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 34 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 angelegt werden."

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Zitierungen von Artikel 34 ZuFinG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 34 ZuFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuFinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 35 ZuFinG Inkrafttreten
... Die Artikel 8, 9 und 17 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und 5 Buchstabe b sowie die Artikel 18 und 34 treten am 1. Januar 2024 in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 2 und die Artikel 32 und 33 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG)
neugefasst durch B. v. 04.03.1994 BGBl. I S. 406; zuletzt geändert durch Artikel 34 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 17 5. VermBG Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2024)
... schriftlich widersprochen. (17) § 13 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 34 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354 ) ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember ...