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§ 342i - Handelsgesetzbuch (HGB)

G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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§ 342i Länderbezogener Ausweis der Angaben



(1) 1Die Angaben nach § 342h Absatz 2 sind wie folgt getrennt auszuweisen:

1.
für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union und jeden anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wobei die Angaben auf der Ebene des Mitgliedstaats oder Vertragsstaats zusammenzufassen sind, wenn ein Mitgliedstaat oder Vertragsstaat mehrere Steuerhoheitsgebiete umfasst;

2.
für jedes Steuerhoheitsgebiet, das im Berichtszeitraum am 1. März in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt war;

3.
für jedes Steuerhoheitsgebiet, das im Berichtszeitraum und in dem diesem unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahr jeweils am 1. März in Anhang II der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt war.

2Für andere Steuerhoheitsgebiete sind die Angaben nach § 342h Absatz 2 zusammengefasst auszuweisen.

(2) 1Die Angaben sind demjenigen Steuerhoheitsgebiet zuzuordnen, in dem die Niederlassung oder feste Geschäftseinrichtung belegen ist oder die dauerhafte Geschäftstätigkeit besteht, auf die sich die Angaben jeweils beziehen, vorausgesetzt, die Niederlassung, feste Geschäftseinrichtung oder dauerhafte Geschäftstätigkeit kann im betreffenden Steuerhoheitsgebiet der Ertragsteuer unterliegen. 2Angaben zu einbehaltenen Gewinnen sind stets dem Steuerhoheitsgebiet zuzuordnen, in dem die Hauptniederlassung belegen ist. 3Unterliegen mehrere verbundene Unternehmen in einem Steuerhoheitsgebiet der Ertragsteuer, so sind die nach den Sätzen 1 und 2 diesem Steuerhoheitsgebiet jeweils zuzuordnenden Angaben für das Steuerhoheitsgebiet zusammenzufassen. 4Angaben zu einer Niederlassung, festen Geschäftseinrichtung oder dauerhaften Geschäftstätigkeit dürfen nicht mehr als einem Steuerhoheitsgebiet zugeordnet werden.



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Frühere Fassungen von § 342i HGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.06.2023Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes
vom 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 342i HGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 342i HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 342b HGB Unverbundene Unternehmen mit Sitz im Inland (vom 22.06.2023)
...  1. § 342g Nummer 1, § 342h Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 bis 5, den §§ 342i , 342j Absatz 1 und § 342k Absatz 2 sowie 2. § 342k Absatz 1 und § ...
§ 342c HGB Oberste Mutterunternehmen mit Sitz im Inland (vom 22.06.2023)
... gemäß 1. § 342g Nummer 2, den §§ 342h, 342i , 342j Absatz 1 und § 342k Absatz 2 sowie 2. § 342k Absatz 1 und § ...
§ 342d HGB Tochterunternehmen mit Sitz im Inland von obersten Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (vom 22.06.2023)
... zur Verfügung zu stellen, der gemäß § 342g Nummer 2, den §§ 342h, 342i und 342j Absatz 3 sowie den §§ 342k und 342l erstellt worden ist, wenn die in den ... gemäß a) § 342g Nummer 2, den §§ 342h, 342i , 342j Absatz 1 und § 342k Absatz 2 sowie b) § 342k Absatz 1 und § ... Ertragsteuerinformationsbericht gemäß § 342g Nummer 2, den §§ 342h, 342i und 342j Absatz 3 sowie den §§ 342k und 342l erstellt hat, der 1. ...
§ 342e HGB Inländische Zweigniederlassungen unverbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (vom 22.06.2023)
... gemäß § 342g Nummer 1, § 342h Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 bis 5, den §§ 342i und 342j Absatz 2 sowie den §§ 342k und 342l erstellt worden ist, wenn die in den ... a) § 342g Nummer 1, § 342h Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 bis 5, den §§ 342i , 342j Absatz 2 und § 342k Absatz 2 sowie b) § 342k Absatz 1 und § ... gemäß § 342g Nummer 1, § 342h Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 bis 5, den §§ 342i und 342j Absatz 2 sowie den §§ 342k und 342l erstellt hat, der 1. ...
§ 342f HGB Inländische Zweigniederlassungen verbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (vom 22.06.2023)
... zur Verfügung zu stellen, der gemäß § 342g Nummer 2, den §§ 342h, 342i , 342j Absatz 3 sowie den §§ 342k und 342l erstellt worden ist, wenn 1. die in ... gemäß a) § 342g Nummer 2, den §§ 342h, 342i , 342j Absatz 3 und § 342k Absatz 2 sowie b) § 342k Absatz 1 und § ... Ertragsteuerinformationsbericht gemäß § 342g Nummer 2, den §§ 342h, 342i , 342j Absatz 3 sowie den §§ 342k und 342l erstellt hat, der 1. ...
§ 342h HGB Pflichtangaben (vom 22.06.2023)
... sind ferner zu dem oder den einzubeziehenden Unternehmen nach Maßgabe des § 342i anzugeben: 1. eine kurze Beschreibung der Art der Geschäftstätigkeiten im ...
§ 342k HGB Weglassen nachteiliger Angaben (vom 22.06.2023)
... zufügen würde. Satz 1 gilt nicht für Angaben, die sich auf die in § 342i Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 genannten Steuerhoheitsgebiete beziehen. (2) Wenn Absatz 1 Satz 1 angewendet ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes
G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154
Artikel 1 EStOffRLUG Änderung des Handelsgesetzbuchs
...  1. § 342g Nummer 1, § 342h Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 bis 5, den §§ 342i , 342j Absatz 1 und § 342k Absatz 2 sowie 2. § 342k Absatz 1 und § ... gemäß 1. § 342g Nummer 2, den §§ 342h, 342i , 342j Absatz 1 und § 342k Absatz 2 sowie 2. § 342k Absatz 1 und § ... zur Verfügung zu stellen, der gemäß § 342g Nummer 2, den §§ 342h, 342i und 342j Absatz 3 sowie den §§ 342k und 342l erstellt worden ist, wenn die in den ... gemäß a) § 342g Nummer 2, den §§ 342h, 342i , 342j Absatz 1 und § 342k Absatz 2 sowie b) § 342k Absatz 1 und § ... Ertragsteuerinformationsbericht gemäß § 342g Nummer 2, den §§ 342h, 342i und 342j Absatz 3 sowie den §§ 342k und 342l erstellt hat, der 1. ... gemäß § 342g Nummer 1, § 342h Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 bis 5, den §§ 342i und 342j Absatz 2 sowie den §§ 342k und 342l erstellt worden ist, wenn die in den ... a) § 342g Nummer 1, § 342h Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 bis 5, den §§ 342i , 342j Absatz 2 und § 342k Absatz 2 sowie b) § 342k Absatz 1 und § ... gemäß § 342g Nummer 1, § 342h Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 bis 5, den §§ 342i und 342j Absatz 2 sowie den §§ 342k und 342l erstellt hat, der 1. ... zur Verfügung zu stellen, der gemäß § 342g Nummer 2, den §§ 342h, 342i , 342j Absatz 3 sowie den §§ 342k und 342l erstellt worden ist, wenn 1. die ... gemäß a) § 342g Nummer 2, den §§ 342h, 342i , 342j Absatz 3 und § 342k Absatz 2 sowie b) § 342k Absatz 1 und § ... Ertragsteuerinformationsbericht gemäß § 342g Nummer 2, den §§ 342h, 342i , 342j Absatz 3 sowie den §§ 342k und 342l erstellt hat, der 1. ... sind ferner zu dem oder den einzubeziehenden Unternehmen nach Maßgabe des § 342i anzugeben: 1. eine kurze Beschreibung der Art der Geschäftstätigkeiten im ... Angaben gemäß den Vorgaben des Absatzes 3 oder 4 gemacht wurden. § 342i Länderbezogener Ausweis der Angaben (1) Die Angaben nach § 342h Absatz 2 ... Nachteil zufügen würde. Satz 1 gilt nicht für Angaben, die sich auf die in § 342i Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 genannten Steuerhoheitsgebiete beziehen. (2) Wenn Absatz 1 Satz 1 angewendet wird, so ...