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§ 342h - Handelsgesetzbuch (HGB)

G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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§ 342h Pflichtangaben



(1) Im Ertragsteuerinformationsbericht sind anzugeben:

1.
in den Fällen der §§ 342b und 342e der Name des unverbundenen Unternehmens oder in den Fällen der §§ 342c, 342d und 342f der Name des obersten Mutterunternehmens;

2.
der Berichtszeitraum;

3.
die verwendete Währung;

4.
in den Fällen der §§ 342c, 342d und 342f die Namen aller Tochterunternehmen, die in den für den Berichtszeitraum aufgestellten Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind und ihren Sitz in folgenden Gebieten haben:

a)
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

b)
in Steuerhoheitsgebieten, die am 1. März des Berichtszeitraums in den Anhängen I und II der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (ABl. C 103 vom 3.3.2022, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.

(2) Im Ertragsteuerinformationsbericht sind ferner zu dem oder den einzubeziehenden Unternehmen nach Maßgabe des § 342i anzugeben:

1.
eine kurze Beschreibung der Art der Geschäftstätigkeiten im Berichtszeitraum;

2.
die Zahl der Arbeitnehmer im Berichtszeitraum;

3.
die Erträge im Berichtszeitraum, einschließlich der Erträge aus Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen;

4.
der Gewinn oder Verlust vor Ertragsteuern im Berichtszeitraum;

5.
die für den Berichtszeitraum zu zahlende Ertragsteuer;

6.
die im Berichtszeitraum gezahlte Ertragsteuer auf Kassenbasis und

7.
die einbehaltenen Gewinne am Ende des Berichtszeitraums.

(3) Für die Angaben nach Absatz 2 gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 die folgenden Vorgaben:

1.
die Zahl der Arbeitnehmer nach Absatz 2 Nummer 2 ist in Vollzeitäquivalenten anzugeben;

2.
die Erträge nach Absatz 2 Nummer 3 umfassen

a)
bei Unternehmen, die ihren Jahresabschluss für den Berichtszeitraum nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufstellen, diejenigen Posten nach nationalem Recht, die den Posten 1, 4, 9 bis 11 in Anhang V oder den Posten 1, 6 bis 9 in Anhang VI der Richtlinie 2013/34/EU entsprechen, wobei jeweils von verbundenen Unternehmen erhaltene Dividenden nicht berücksichtigt werden dürfen, oder

b)
bei allen anderen Unternehmen diejenigen Erträge, welche sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergeben, auf deren Grundlage der Jahresabschluss für den Berichtszeitraum aufgestellt wird, wobei Erträge aus Wertanpassungen und von verbundenen Unternehmen erhaltene Dividenden nicht berücksichtigt werden dürfen;

3.
der Gewinn oder Verlust vor Ertragsteuern nach Absatz 2 Nummer 4 ist in Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze zu bestimmen, auf deren Grundlage der Jahresabschluss für den Berichtszeitraum aufgestellt wird;

4.
die zu zahlende Ertragsteuer nach Absatz 2 Nummer 5 entspricht dem laufenden Steueraufwand auf zu versteuernde Gewinne oder Verluste des Berichtszeitraums ohne latente Steuern und Rückstellungen für ungewisse Steuerverbindlichkeiten;

5.
die gezahlte Ertragsteuer auf Kassenbasis nach Absatz 2 Nummer 6 umfasst alle im Berichtszeitraum entrichteten Ertragsteuern und schließt Quellensteuern ein, die von anderen Unternehmen in Bezug auf Zahlungen an das einzubeziehende Unternehmen entrichtet wurden;

6.
die einbehaltenen Gewinne nach Absatz 2 Nummer 7 umfassen die Gewinne vergangener Geschäftsjahre und des Berichtszeitraums, für die am Ende des Berichtszeitraums keine Gewinnausschüttung beschlossen ist.

(4) Die Angaben nach Absatz 2 können insgesamt auch gemäß den Vorgaben in Anhang III Abschnitt III Teil B und C der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/514 (ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 1) geändert worden ist, gemacht werden.

(5) Im Ertragsteuerinformationsbericht ist anzugeben, ob die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben gemäß den Vorgaben des Absatzes 3 oder 4 gemacht wurden.





 

Frühere Fassungen von § 342h HGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.06.2023Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes
vom 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 342h HGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 342h HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 342b HGB Unverbundene Unternehmen mit Sitz im Inland (vom 22.06.2023)
... einen Ertragsteuerinformationsbericht gemäß 1. § 342g Nummer 1, § 342h Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 bis 5 , den §§ 342i, 342j Absatz 1 und § 342k Absatz 2 sowie 2. § 342k ...
§ 342c HGB Oberste Mutterunternehmen mit Sitz im Inland (vom 22.06.2023)
... einen Ertragsteuerinformationsbericht gemäß 1. § 342g Nummer 2, den §§ 342h , 342i, 342j Absatz 1 und § 342k Absatz 2 sowie 2. § 342k Absatz 1 und § ...
§ 342d HGB Tochterunternehmen mit Sitz im Inland von obersten Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (vom 22.06.2023)
... zur Verfügung zu stellen, der gemäß § 342g Nummer 2, den §§ 342h , 342i und 342j Absatz 3 sowie den §§ 342k und 342l erstellt worden ist, wenn die in den ... einen Ertragsteuerinformationsbericht gemäß a) § 342g Nummer 2, den §§ 342h , 342i, 342j Absatz 1 und § 342k Absatz 2 sowie b) § 342k Absatz 1 und § ... Mutterunternehmen einen Ertragsteuerinformationsbericht gemäß § 342g Nummer 2, den §§ 342h , 342i und 342j Absatz 3 sowie den §§ 342k und 342l erstellt hat, der 1. ...
§ 342e HGB Inländische Zweigniederlassungen unverbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (vom 22.06.2023)
... zur Verfügung zu stellen, der gemäß § 342g Nummer 1, § 342h Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 bis 5 , den §§ 342i und 342j Absatz 2 sowie den §§ 342k und 342l erstellt worden ist, ... 2. einen Ertragsteuerinformationsbericht gemäß a) § 342g Nummer 1, § 342h Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 bis 5 , den §§ 342i, 342j Absatz 2 und § 342k Absatz 2 sowie b) § 342k ... Kapitalgesellschaft einen Ertragsteuerinformationsbericht gemäß § 342g Nummer 1, § 342h Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 bis 5 , den §§ 342i und 342j Absatz 2 sowie den §§ 342k und 342l erstellt hat, der ...
§ 342f HGB Inländische Zweigniederlassungen verbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (vom 22.06.2023)
... zur Verfügung zu stellen, der gemäß § 342g Nummer 2, den §§ 342h , 342i, 342j Absatz 3 sowie den §§ 342k und 342l erstellt worden ist, wenn 1. ... einen Ertragsteuerinformationsbericht gemäß a) § 342g Nummer 2, den §§ 342h , 342i, 342j Absatz 3 und § 342k Absatz 2 sowie b) § 342k Absatz 1 und § ... Mutterunternehmen einen Ertragsteuerinformationsbericht gemäß § 342g Nummer 2, den §§ 342h , 342i, 342j Absatz 3 sowie den §§ 342k und 342l erstellt hat, der 1. ...
§ 342i HGB Länderbezogener Ausweis der Angaben (vom 22.06.2023)
... Die Angaben nach § 342h Absatz 2 sind wie folgt getrennt auszuweisen: 1. für jeden Mitgliedstaat der ... war. Für andere Steuerhoheitsgebiete sind die Angaben nach § 342h Absatz 2 zusammengefasst auszuweisen. (2) Die Angaben sind demjenigen ...
§ 342k HGB Weglassen nachteiliger Angaben (vom 22.06.2023)
... Angaben nach § 342h Absatz 1 und 2 müssen nicht in den Ertragsteuerinformationsbericht aufgenommen werden, wenn ihre Offenlegung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes
G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154
Artikel 1 EStOffRLUG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... einen Ertragsteuerinformationsbericht gemäß 1. § 342g Nummer 1, § 342h Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 bis 5 , den §§ 342i, 342j Absatz 1 und § 342k Absatz 2 sowie 2. § 342k ... einen Ertragsteuerinformationsbericht gemäß 1. § 342g Nummer 2, den §§ 342h , 342i, 342j Absatz 1 und § 342k Absatz 2 sowie 2. § 342k Absatz 1 und § ... zur Verfügung zu stellen, der gemäß § 342g Nummer 2, den §§ 342h , 342i und 342j Absatz 3 sowie den §§ 342k und 342l erstellt worden ist, wenn die in den ... einen Ertragsteuerinformationsbericht gemäß a) § 342g Nummer 2, den §§ 342h , 342i, 342j Absatz 1 und § 342k Absatz 2 sowie b) § 342k Absatz 1 und ... Mutterunternehmen einen Ertragsteuerinformationsbericht gemäß § 342g Nummer 2, den §§ 342h , 342i und 342j Absatz 3 sowie den §§ 342k und 342l erstellt hat, der 1. ... zur Verfügung zu stellen, der gemäß § 342g Nummer 1, § 342h Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 bis 5 , den §§ 342i und 342j Absatz 2 sowie den §§ 342k und 342l erstellt worden ist, ... 2. einen Ertragsteuerinformationsbericht gemäß a) § 342g Nummer 1, § 342h Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 bis 5 , den §§ 342i, 342j Absatz 2 und § 342k Absatz 2 sowie b) § 342k ... Kapitalgesellschaft einen Ertragsteuerinformationsbericht gemäß § 342g Nummer 1, § 342h Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 bis 5 , den §§ 342i und 342j Absatz 2 sowie den §§ 342k und 342l erstellt hat, der ... zur Verfügung zu stellen, der gemäß § 342g Nummer 2, den §§ 342h , 342i, 342j Absatz 3 sowie den §§ 342k und 342l erstellt worden ist, wenn 1. ... einen Ertragsteuerinformationsbericht gemäß a) § 342g Nummer 2, den §§ 342h , 342i, 342j Absatz 3 und § 342k Absatz 2 sowie b) § 342k Absatz 1 und ... Mutterunternehmen einen Ertragsteuerinformationsbericht gemäß § 342g Nummer 2, den §§ 342h , 342i, 342j Absatz 3 sowie den §§ 342k und 342l erstellt hat, der 1. ... aufgestellten Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind. § 342h Pflichtangaben (1) Im Ertragsteuerinformationsbericht sind anzugeben: 1. ... § 342i Länderbezogener Ausweis der Angaben (1) Die Angaben nach § 342h Absatz 2 sind wie folgt getrennt auszuweisen: 1. für jeden Mitgliedstaat der ... aufgeführt war. Für andere Steuerhoheitsgebiete sind die Angaben nach § 342h Absatz 2 zusammengefasst auszuweisen. (2) Die Angaben sind demjenigen Steuerhoheitsgebiet ... wird. § 342k Weglassen nachteiliger Angaben (1) Angaben nach § 342h Absatz 1 und 2 müssen nicht in den Ertragsteuerinformationsbericht aufgenommen werden, wenn ihre Offenlegung ...