Die
§§ 126 und
128 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten für die Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend mit der Maßgabe, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln ist.