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§ 34 - Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV)
V. v. 08.04.2020 BGBl. I S. 768 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 22
Geltung ab 21.04.2020; FNA: 860-5-55 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 21.04.2020; FNA: 860-5-55 Sozialgesetzbuch
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§ 34 Zusammensetzung der Schiedsstelle und Bestellung der Mitglieder der Schiedsstelle
(1) Die Verbände nach § 134 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilen die Benennung der Mitglieder der Schiedsstelle nach § 134 Absatz 3 Satz 2 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch der Geschäftsstelle nach § 38 mit.
(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind benannt, sobald sie gegenüber den beteiligten Verbänden nach § 134 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Bereitschaft zur Amtsübernahme erklärt haben.
(3) 1Die Mitglieder der Schiedsstelle sind bestellt, sobald die Verbände nach § 134 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Benennung der Mitglieder dem Bundesministerium für Gesundheit mitgeteilt haben. 2Die Verbände nach § 134 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilen dem Bundesministerium für Gesundheit die Benennung spätestens einen Monat vor Ablauf der jeweils laufenden Amtsperiode mit.
(4) 1Für das Amt des unparteiischen Vorsitzenden und der zwei weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle sind mindestens ein Mann und eine Frau zu benennen. 2Satz 1 gilt für die Benennung der Stellvertreter entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung V. v. 27. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 22 m.W.v. 1. Februar 2026
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Frühere Fassungen von § 34 DiGAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.02.2026 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung vom 27.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 22 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 34 DiGAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 DiGAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DiGAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
V. v. 27.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 22
Artikel 1 2. DiGAVÄndV Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
... die Bearbeitung einer Anzeige nach § 18 Absatz 2 beträgt 150 Euro." 13. § 34 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: „(3) Die Mitglieder der ...
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