(1) Die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren.
(2) In jedem der folgenden Fächer ist eine Klausur zu schreiben:
- 1.
- Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,
- 2.
- Einsatzrecht, Verkehrsrecht,
- 3.
- Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre sowie
- 4.
- Kriminalistik.
(3) Das Prüfungsamt bestimmt die Aufgaben für die Klausuren.
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 120 Minuten.
(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.
(6) 1Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennnummer versehen. 2Die Ausbildungsstätte erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnummern zu den Namen. 3Die Übersicht ist geheim zu halten und darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.