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Abschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV)

V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-6-34 Beamte
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Teil 3 Ausbildung und Prüfungen

Abschnitt 3 Prüfungen

Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung

§ 28 Zeitpunkt



Die Zwischenprüfung findet am Ende der Grundausbildung statt.


§ 29 Prüfungsamt



Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung ist das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie (Prüfungsamt) zuständig.


§ 30 Einrichtung der Prüfungskommission



(1) Für die Abnahme und Bewertung der Zwischenprüfung richtet das Prüfungsamt eine Prüfungskommission ein.

(2) 1Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. 2In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Prüfungskommissionen der Zwischenprüfung den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.


§ 31 Mitglieder der Prüfungskommission



(1) 1Die Prüfungskommission für die Zwischenprüfung besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten mindestens des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 innehat und der oder dem laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden kann, als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
drei Beamtinnen oder Beamten mindestens des gehobenen Dienstes als Prüfende und

3.
einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehat, als Prüfender oder Prüfendem.

2Zu Mitgliedern einer Prüfungskommission können auch Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über eine entsprechende Qualifikation verfügen.

(2) Mindestens vier Mitglieder einer Prüfungskommission sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören.

(3) Die fachlichen Anforderungen an die Mitglieder der Prüfungskommissionen bestimmt das Prüfungsamt.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Prüfungsamt bestellt.

(5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.


§ 32 Entscheidungen der Prüfungskommission



(1) 1Die Prüfungskommission der Zwischenprüfung ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende sowie mindestens zwei Prüfende anwesend sind. 2Bei der mündlichen Prüfung der Zwischenprüfung muss für jedes Prüfungsfach eine Prüfende oder ein Prüfender anwesend sein.

(2) 1Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.


§ 33 Bestandteile der Zwischenprüfung



1Die Zwischenprüfung besteht aus

1.
einer schriftlichen Prüfung,

2.
einer mündlichen Prüfung und

3.
einer praktischen Prüfung.

2Die Bundespolizeiakademie kann mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 in der Zwischenprüfung die praktische Prüfung entfällt.




§ 34 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Prüfung



(1) Die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren.

(2) In jedem der folgenden Fächer ist eine Klausur zu schreiben:

1.
Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,

2.
Einsatzrecht, Verkehrsrecht,

3.
Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre sowie

4.
Kriminalistik.

(3) Das Prüfungsamt bestimmt die Aufgaben für die Klausuren.

(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 120 Minuten.

(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.

(6) 1Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennnummer versehen. 2Die Ausbildungsstätte erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnummern zu den Namen. 3Die Übersicht ist geheim zu halten und darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.


§ 35 Bewertung der Klausuren



(1) Eine Klausur der Zwischenprüfung wird von einer oder einem Prüfenden der Prüfungskommission bewertet.

(2) Ist eine Klausur der Zwischenprüfung mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden, so wird sie zudem durch eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden bewertet.

(3) 1Als Zweitprüfende sollen Beamtinnen oder Beamte mindestens des gehobenen Dienstes eingesetzt werden. 2Als Zweitprüfende können auch Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über eine entsprechende Qualifikation verfügen. 3Die fachlichen Anforderungen an die Zweitprüfenden bestimmt das Prüfungsamt. 4Die Zweitprüfenden sind bei ihren Bewertungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(4) 1Die oder der Zweitprüfende bewertet die Klausur unabhängig von der Bewertung der oder des Erstprüfenden. 2Sie oder er darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.

(5) Weicht die Bewertung der oder des Zweitprüfenden um mindestens einen Rangpunkt von der Bewertung der oder des Erstprüfenden ab, so versuchen die beiden Prüfenden, sich zu einigen.

(6) Einigen sich die beiden Prüfenden nicht, so entscheidet die Prüfungskommission über die Bewertung der Klausur.

(7) Für jede Klausur wird den vergebenen Rangpunkten die entsprechende Note zugeordnet.


§ 36 Bestehen der schriftlichen Prüfung



Die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung hat bestanden, wer in mindestens zwei Klausuren der schriftlichen Prüfung der Zwischenprüfung jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.


§ 37 Zulassung zur mündlichen und praktischen Prüfung; Folge der Nichtzulassung



(1) Zur mündlichen und zur praktischen Prüfung der Zwischenprüfung ist zugelassen, wer

1.
die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung bestanden hat und

2.
in der Grundausbildung in den Fächern Polizeitraining und polizeispezifische Erste Hilfe

a)
jeweils eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder

b)
die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.

(1a) Ist festgelegt worden, dass die praktische Prüfung der Zwischenprüfung entfällt, so ist zur mündlichen Prüfung der Zwischenprüfung zugelassen, wer

1.
die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung bestanden hat und

2.
in der Grundausbildung in den Fächern Polizeitraining und polizeispezifische Erste Hilfe

a)
jeweils eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder

b)
die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.

(1b) 1Ist festgelegt worden, dass in der Grundausbildung nur im Fach Polizeitraining oder nur im Fach polizeispezifische Erste Hilfe ein Leistungstest durchzuführen ist oder mehrere Leistungstests durchzuführen sind, so ist zur mündlichen und zur praktischen Prüfung der Zwischenprüfung zugelassen, wer

1.
die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung bestanden hat und

2.
in dem Fach, in dem ein Leistungstest durchgeführt worden ist oder mehrere Leistungstests durchgeführt worden sind,

a)
eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder

b)
die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.

2Die Bundespolizeiakademie entscheidet mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums, ob neben den in Satz 1 genannten Voraussetzungen weitere Zulassungsvoraussetzungen gefordert werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass festgelegt worden ist, dass die Zwischenprüfung nur aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung besteht.

(1c) 1Ist festgelegt worden, dass in der Grundausbildung weder im Fach Polizeitraining noch im Fach polizeispezifische Erste Hilfe ein Leistungstest durchzuführen ist, so entscheidet die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums, ob für die Zulassung zur mündlichen und zur praktischen Prüfung der Zwischenprüfung neben dem Bestehen der schriftlichen Prüfung der Zwischenprüfung weitere Zulassungsvoraussetzungen gefordert werden. 2Satz 1 gilt auch für den Fall, dass festgelegt worden ist, dass die Zwischenprüfung nur aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung besteht.

(2) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt, so gilt die Zwischenprüfung als nicht bestanden.




§ 38 Gegenstand, Durchführung und Protokoll der praktischen Prüfung



(1) In der praktischen Prüfung wird die Handlungsfähigkeit bei ausgewählten polizeifachlichen Standardsituationen geprüft.

(2) Die polizeifachliche Standardsituation ist so zu gestalten, dass in ihr die praktischen Fertigkeiten, die in den beiden Fächern Einsatzausbildung und Polizeitraining vermittelt werden, fächerübergreifend geprüft werden können.

(3) Die praktische Prüfung soll 30 Minuten dauern.

(4) Gruppenleistungen sind zulässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags möglich ist.

(5) 1Zu jeder praktischen Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen. 2In dem Protokoll sind Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der praktischen Prüfung anzugeben. 3Die Anfertigung erfolgt durch die Protokollführerin oder den Protokollführer, die oder der vom Prüfungsamt bestimmt worden ist. 4Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.


§ 39 Bewertung und Rangpunktzahl der praktischen Prüfung



(1) Die polizeifachlichen Standardsituationen werden einzeln bewertet.

(2) Aus den Einzelbewertungen ist eine Rangpunktzahl zu berechnen.

(3) Näheres, insbesondere zur Gewichtungssystematik, regelt das Prüfungsamt.

(4) Im Anschluss an die praktische Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission mündlich der Anwärterin oder dem Anwärter das erreichte Ergebnis mit und erläutert es.


§ 40 Bestehen der praktischen Prüfung



Die praktische Prüfung der Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der praktischen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.


§ 41 Gegenstand, Durchführung und Protokoll der mündlichen Prüfung



(1) Die Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung der Zwischenprüfung sind

1.
Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,

2.
Einsatzrecht, Verkehrsrecht,

3.
Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre sowie

4.
Kriminalistik.

(2) Jede Anwärterin und jeder Anwärter ist in mindestens zwei Prüfungsfächern zu prüfen.

(3) Die Anwärterin oder der Anwärter muss jedoch in jedem Prüfungsfach geprüft werden, in dem

1.
der Unterschied zwischen der Fachnote aus der Grundausbildung und der Note für die Klausur der Zwischenprüfung mehr als eine Note beträgt,

2.
das arithmetische Mittel aus der Fachrangpunktzahl der Grundausbildung und aus der Bewertung für die Klausur der Zwischenprüfung unter 5,00 liegt oder

3.
die Klausur der Zwischenprüfung mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden ist.

(4) 1Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung durchgeführt. 2Eine Gruppe soll aus höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärtern bestehen.

(5) Die Prüfungszeit soll je Anwärterin oder Anwärter 15 bis 45 Minuten betragen.

(6) 1Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen. 2In dem Protokoll sind Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Prüfung anzugeben.

3Die Anfertigung erfolgt durch die Protokollführerin oder den Protokollführer, die oder der vom Prüfungsamt bestimmt worden ist. 4Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.


§ 42 Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung



(1) Die geprüften Fächer der mündlichen Prüfung werden einzeln bewertet.

(2) 1Aus den Einzelbewertungen ist eine Rangpunktzahl zu berechnen. 2Die Rangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen für die geprüften Fächer.

(3) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der Anwärterin oder dem Anwärter das Ergebnis mit und erläutert es.


§ 43 Anwesenheit weiterer Personen bei der mündlichen Prüfung



(1) Die mündliche Prüfung der Zwischenprüfung ist nicht öffentlich.

(2) 1Bei der mündlichen Prüfung dürfen anwesend sein:

1.
die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeiakademie,

2.
die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstätte,

3.
die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter,

4.
Angehörige des Prüfungsamts,

5.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern und für Heimat und

6.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundespolizeipräsidiums.

2Anderen Personen kann das Prüfungsamt die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. 3Diese anderen Personen dürfen während der mündlichen Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen.

(3) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen neben den Mitgliedern der Prüfungskommission nur Angehörige des Prüfungsamts und die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.




§ 44 Bestehen der mündlichen Prüfung



Die mündliche Prüfung der Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.


§ 45 Bestehen, Rangpunktzahl und Note der Zwischenprüfung



(1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn

1.
die schriftliche, die mündliche und die praktische Prüfung der Zwischenprüfung bestanden worden sind,

2.
in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung Prüfungsgegenstand gewesen ist, die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen und der mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach mindestens 5,00 beträgt und

3.
die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.

(1a) Ist festgelegt worden, dass in der Zwischenprüfung die praktische Prüfung vollständig entfällt, so ist die Zwischenprüfung bestanden, wenn

1.
die schriftliche und die mündliche Prüfung der Zwischenprüfung bestanden worden sind,

2.
in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung Prüfungsgegenstand gewesen ist, die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen und der mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach mindestens 5,00 beträgt und

3.
die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.

(2) Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Zwischenprüfung wird wie folgt gewichtet:

1.
die Ausbildungsabschnittsrangpunktzahl der Grundausbildung mit 40 Prozent,

2.
die Rangpunkte der vier Klausuren der schriftlichen Prüfung mit jeweils 7,5 Prozent,

3.
die Rangpunktzahl der praktischen Prüfung mit 15 Prozent und

4.
die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 15 Prozent.

(2a) Ist festgelegt worden, dass die Zwischenprüfung nur aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung besteht, so ist die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung der Quotient aus

1.
der Summe aus

a)
der 40-fachen Ausbildungsabschnittsrangpunktzahl der Grundausbildung,

b)
der 7,5-fachen Rangpunktzahl für jede der vier Klausuren der schriftlichen Prüfung,

c)
der 15-fachen Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung sowie

2.
der Zahl 85.

(3) 1Ist die Zwischenprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet. 3Die zugeordnete Note ist die Note der Zwischenprüfung.




§ 46 Wiederholung der Zwischenprüfung



(1) 1Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Zwischenprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er die Zwischenprüfung einmal wiederholen. 2In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsidium mit Einverständnis des Bundesministeriums des Innern und für Heimat eine zweite Wiederholung zulassen.

(2) 1Die Wiederholung der Zwischenprüfung erfolgt frühestens drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses. 2Sie muss spätestens bis zum Ende der weiteren Ausbildung (§ 23) abgeschlossen sein.

(3) Soweit es zur Wiederholung erforderlich ist, wird der Vorbereitungsdienst durch die Bundespolizeiakademie verlängert.

(4) Bei der Wiederholung ist die Zwischenprüfung vollständig zu absolvieren.

(5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.

(6) Ist die Wiederholung nicht bestanden worden und ist eine weitere Wiederholung nicht mehr möglich, so ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden.




§ 47 Zwischenprüfungszeugnis



(1) Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält ein Zwischenprüfungszeugnis.

(2) Das Zwischenprüfungszeugnis enthält mindestens

1.
die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung und

2.
die Note der Zwischenprüfung.

(3) 1Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Zwischenprüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. 2Ein unrichtig ausgestelltes Zwischenprüfungszeugnis ist zurückzugeben.

(4) Wird die Zwischenprüfung nachträglich wegen einer Täuschung (§ 68 Absatz 4) für nicht bestanden erklärt, so ist das Zwischenprüfungszeugnis zurückzugeben.


§ 48 Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung



(1) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung.

(2) 1Wer die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält zudem eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen. 2In der Bescheinigung ist anzugeben, welche Ausbildungsinhalte absolviert und welche Rangpunkte in den Ausbildungsabschnitten erreicht worden sind.


Unterabschnitt 2 Laufbahnprüfung

§ 49 Zeitpunkt



Die Laufbahnprüfung findet am Ende des Laufbahnlehrgangs statt.


§ 50 Prüfungsamt



Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung ist das Prüfungsamt zuständig.


§ 51 Einrichtung der Prüfungskommission



(1) Für die Abnahme und Bewertung der Laufbahnprüfung richtet das Prüfungsamt eine Prüfungskommission ein.

(2) 1Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. 2In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Prüfungskommissionen der Laufbahnprüfung den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.


§ 52 Mitglieder der Prüfungskommission



(1) 1Die Prüfungskommission für die Laufbahnprüfung besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
zwei Beamtinnen oder Beamten, denen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden kann, als Prüfende,

3.
einer Beamtin oder einem Beamten mindestens des gehobenen Dienstes als Prüfender oder Prüfendem und

4.
einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehat, als Prüfender oder Prüfendem.

2Soweit nicht genügend Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes zur Verfügung stehen, können auch Beamtinnen oder Beamte, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) innehaben, zu Vorsitzenden bestellt werden. 3Zu Mitgliedern einer Prüfungskommission können auch Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über eine entsprechende Qualifikation verfügen.

(2) Mindestens vier Mitglieder einer Prüfungskommission sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören.

(3) Die fachlichen Anforderungen an die Mitglieder der Prüfungskommissionen bestimmt das Prüfungsamt.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Prüfungsamt bestellt.

(5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.


§ 53 Entscheidungen der Prüfungskommission



(1) 1Die Prüfungskommission der Laufbahnprüfung ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende sowie mindestens zwei Prüfende anwesend sind. 2Bei der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung muss für jedes Prüfungsfach eine Prüfende oder ein Prüfender anwesend sein.

(2) 1Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.


§ 54 Bestandteile der Laufbahnprüfung



Die Laufbahnprüfung besteht aus

1.
einer schriftlichen Prüfung und

2.
einer mündlichen Prüfung.


§ 55 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Prüfung



(1) Die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung besteht aus vier Klausuren.

(2) In jedem der folgenden Fächer ist eine Klausur zu schreiben:

1.
Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,

2.
Einsatzrecht, Verkehrsrecht,

3.
Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre sowie

4.
Kriminalistik.

(3) Das Prüfungsamt bestimmt die Aufgaben für die Klausuren.

(4) Die Bearbeitungszeit beträgt

1.
für die Klausuren in den Fächern nach Absatz 2 Nummer 1 und 4 jeweils 120 Minuten,

2.
für die Klausuren in den Fächern nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 jeweils 180 Minuten.

(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.

(6) 1Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennnummer versehen. 2Die Ausbildungsstätte erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnummern zu den Namen. 3Die Übersicht ist geheim zu halten und darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.


§ 56 Bewertung der Klausuren



(1) Eine Klausur der Laufbahnprüfung wird von einer oder einem Prüfenden der Prüfungskommission bewertet.

(2) Ist eine Klausur der Laufbahnprüfung mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden, so wird sie zudem durch eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden bewertet.

(3) 1Als Zweitprüfende soll das Prüfungsamt Beamtinnen oder Beamten mindestens des gehobenen Dienstes einsetzen, denen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden kann. 2Als Zweitprüfende können auch Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über eine entsprechende Qualifikation verfügen. 3Die fachlichen Anforderungen an die Zweitprüfenden bestimmt das Prüfungsamt. 4Die Zweitprüfenden sind bei ihrer Bewertung unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(4) 1Die oder der Zweitprüfende bewertet die Klausur unabhängig von der Bewertung der oder des Erstprüfenden. 2Sie oder er darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.

(5) Weicht die Bewertung der oder des Zweitprüfenden um mindestens einen Rangpunkt von der Bewertung der oder des Erstprüfenden ab, so versuchen die beiden Prüfenden, sich zu einigen.

(6) Einigen sich die beiden Prüfenden nicht, so entscheidet die Prüfungskommission.

(7) Für jede Klausur wird den vergebenen Rangpunkten die entsprechende Note zugeordnet.


§ 57 Bestehen der schriftlichen Prüfung



Die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung hat bestanden, wer in mindestens zwei Klausuren der schriftlichen Prüfung der Laufbahnprüfung jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.


§ 58 Zulassung zur mündlichen Prüfung; Folge der Nichtzulassung



(1) Zur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer

1.
die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestanden hat,

2.
in der weiteren Ausbildung in den Fächern Einsatzausbildung und Polizeitraining

a)
jeweils eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder

b)
die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.

(1a) 1Ist festgelegt worden, dass während der weiteren Ausbildung nur im Fach Einsatzausbildung oder nur im Fach Polizeitraining ein Leistungstest durchzuführen ist oder mehrere Leistungstests durchzuführen sind, so ist zur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung zugelassen, wer

1.
die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestanden hat und

2.
von den beiden Fächern Einsatzausbildung und Polizeitraining nur in dem Fach, in dem ein Leistungstest durchgeführt worden ist oder mehrere Leistungstests durchgeführt worden sind,

a)
eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder

b)
die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.

2Die Bundespolizeiakademie entscheidet mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums, ob neben den in Satz 1 genannten Voraussetzungen weitere Zulassungsvoraussetzungen gefordert werden.

(1b) 1Ist festgelegt worden, dass während der weiteren Ausbildung weder im Fach Einsatzausbildung noch im Fach Polizeitraining ein Leistungstest durchzuführen ist, so ist zur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung zugelassen, wer die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestanden hat. 2Die Bundespolizeiakademie entscheidet mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums, ob neben der in Satz 1 genannten Voraussetzung weitere Zulassungsvoraussetzungen gefordert werden.

(2) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt, gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.




§ 59 Gegenstand, Durchführung und Protokoll der mündlichen Prüfung



(1) Die Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung sind

1.
Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,

2.
Einsatzrecht, Verkehrsrecht,

3.
Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre sowie

4.
Kriminalistik.

(2) Jede Anwärterin und jeder Anwärter ist in mindestens zwei Prüfungsfächern zu prüfen.

(3) Die Anwärterin oder der Anwärter muss jedoch in jedem Prüfungsfach geprüft werden, in dem

1.
der Unterschied zwischen der Fachnote aus dem Laufbahnlehrgang und der Note für die Klausur der Laufbahnprüfung mehr als eine Note beträgt,

2.
das arithmetische Mittel aus der Fachrangpunktzahl für den Laufbahnlehrgang und aus der Bewertung für die Klausur der Laufbahnprüfung unter 5,00 liegt oder

3.
die Klausur der Laufbahnprüfung mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden ist.

(4) 1Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung durchgeführt. 2Eine Gruppe soll aus höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärtern bestehen.

(5) Die Prüfungszeit soll je Anwärterin oder Anwärter 15 bis 45 Minuten betragen.

(6) 1Zu jeder mündlichen Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen. 2In dem Protokoll sind Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Prüfung anzugeben. 3Die Anfertigung erfolgt durch die Protokollführerin oder den Protokollführer, die oder der vom Prüfungsamt bestimmt worden ist. 4Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.


§ 60 Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung



(1) Die geprüften Fächer der mündlichen Prüfung werden einzeln bewertet.

(2) 1Aus den Einzelbewertungen ist eine Rangpunktzahl zu berechnen. 2Die Rangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen für die geprüften Fächer.

(3) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der Anwärterin oder dem Anwärter das Ergebnis mit und erläutert es.


§ 61 Anwesenheit weiterer Personen bei der mündlichen Prüfung



(1) Die mündliche Prüfung der Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich.

(2) 1Bei der mündlichen Prüfung dürfen anwesend sein:

1.
die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeiakademie,

2.
die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstätte,

3.
die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter,

4.
Angehörige des Prüfungsamts,

5.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sowie

6.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundespolizeipräsidiums.

2Anderen Personen kann das Prüfungsamt die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. 3Diese anderen Personen dürfen während der mündlichen Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen.

(3) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen neben den Mitgliedern der Prüfungskommission nur Angehörige des Prüfungsamts und die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.




§ 62 Bestehen der mündlichen Prüfung



Die mündliche Prüfung der Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.


§ 63 Bestehen und Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und Abschlussnote



(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn

1.
die schriftliche und die mündliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestanden worden sind,

2.
in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung Prüfungsgegenstand gewesen ist, die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen und der mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach mindestens 5,00 beträgt und

3.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt.

(2) Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird wie folgt gewichtet:

1.
die ungerundete Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 Prozent,

2.
die Ausbildungsabschnittsrangpunktzahl der weiteren Ausbildung mit 18 Prozent,

3.
die Ausbildungsabschnittsrangpunktzahl des Laufbahnlehrgangs mit 10 Prozent,

4.
die Rangpunkte der vier Klausuren der Laufbahnprüfung mit jeweils 10 Prozent und

5.
die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung mit 27 Prozent.

(3) 1Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet. 3Die zugeordnete Note ist die Abschlussnote.


§ 64 Wiederholung der Laufbahnprüfung



(1) 1Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er nach § 17 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung die Laufbahnprüfung einmal wiederholen. 2In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsidium mit Einverständnis des Bundesministeriums des Innern und für Heimat eine zweite Wiederholung zulassen.

(2) Die Wiederholung der Laufbahnprüfung erfolgt frühestens drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses.

(3) Soweit es zur Wiederholung der Laufbahnprüfung erforderlich ist, wird der Vorbereitungsdienst verlängert.

(4) Bei der Wiederholung ist die Laufbahnprüfung vollständig zu absolvieren.

(5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.

(6) Ist die Wiederholung nicht bestanden worden und ist eine weitere Wiederholung nicht mehr möglich, so ist die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden.




§ 65 Abschlusszeugnis



(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält mindestens

1.
die Feststellung, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei erworben hat,

2.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und

3.
die Abschlussnote.

(3) 1Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Laufbahnprüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. 2Ein unrichtig ausgestelltes Abschlusszeugnis ist zurückzugeben.

(4) Wird die Laufbahnprüfung nachträglich wegen einer Täuschung (§ 68 Absatz 4) für nicht bestanden erklärt, so ist das Abschlusszeugnis zurückzugeben.


§ 66 Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung



(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung.

(2) 1Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält zudem eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen. 2In der Bescheinigung ist anzugeben, welche Ausbildungsinhalte absolviert und welche Rangpunkte in den Ausbildungsabschnitten erreicht worden sind.


Unterabschnitt 3 Sonstiges

§ 67 Fernbleiben und Rücktritt



(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil gilt diese Prüfung oder dieser Prüfungsteil als mit der Rangpunktzahl 0,00 oder als mit null Rangpunkten bewertet.

(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen.

(3) Über die Genehmigung entscheidet das Prüfungsamt.

(4) 1Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird.


§ 68 Ordnungsverstoß



(1) 1Anwärterinnen und Anwärtern, die bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil täuschen, eine Täuschung versuchen, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der jeweiligen Prüfung oder des jeweiligen Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamts gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder an dem Prüfungsteil ausgeschlossen werden. 3In der mündlichen und praktischen Prüfung der Zwischenprüfung und der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung entscheidet die jeweilige Prüfungskommission über die Fortsetzung der Prüfung.

(2) 1Über das Vorliegen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch oder über das Vorliegen eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet das Prüfungsamt. 2In der mündlichen und praktischen Prüfung der Zwischenprüfung sowie in der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung trifft die jeweilige Prüfungskommission diese Entscheidung.

(3) Das Prüfungsamt kann je nach Schwere des Verstoßes

1.
als Bewertung für den Prüfungsteil die Rangpunktzahl 0,00 oder null Rangpunkte festlegen oder

2.
die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären oder

3.
die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung für endgültig nicht bestanden erklären.

(4) 1Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so gilt Absatz 3 entsprechend. 2Die Entscheidung ist durch das Prüfungsamt innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung zu treffen.

(5) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 anzuhören.


§ 69 Prüfungsakten und Einsichtnahme



(1) Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter wird eine Prüfungsakte geführt.

(2) In die Prüfungsakte werden aufgenommen:

1.
die Klausuren der Zwischenprüfung,

2.
die Protokolle der praktischen und der mündlichen Prüfung der Zwischenprüfung,

3.
eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses oder des Bescheides über die nichtbestandene Zwischenprüfung,

4.
die Klausuren der Laufbahnprüfung,

5.
das Protokoll der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung und

6.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über die nichtbestandene Laufbahnprüfung.

(3) 1Die Prüfungsakte wird mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt. 2Sie kann elektronisch aufbewahrt werden.

(4) 1Auf Antrag können die Betroffenen unter Aufsicht ihre Prüfungsakte einsehen

1.
nach Beendigung der Zwischenprüfung die Aktenteile, die die Zwischenprüfung betreffen, und

2.
nach Beendigung der Laufbahnprüfung die gesamte Prüfungsakte.

2Die Einsichtnahme wird in der Prüfungsakte vermerkt.


§ 70 Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche



Über Widersprüche gegen Entscheidungen, die auf Grund dieser Verordnung getroffen werden, entscheidet das Prüfungsamt.