Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 34 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
|
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
|
§ 34 Durchführung des mündlichen Teils
(1) In der mündlichen Prüfung sind die zu prüfenden Personen einzeln oder zu zweit zu prüfen.
(2) 1Der mündliche Teil soll für jede zu prüfende Person mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten dauern. 2Eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht ist zu gewähren. 3Die Aufsichtsführenden dürfen nicht in den Ablauf und Inhalt der Prüfung eingreifen.
(3) Der mündliche Teil wird von zwei schulischen Fachprüferinnen oder schulischen Fachprüfern gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und § 13 Absatz 2 abgenommen.
(4) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person kann die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern gestatten, wenn
- 1.
- im Falle
- a)
- der Einzelprüfung die zu prüfende Person dem zugestimmt hat oder
- b)
- der Prüfung zu zweit beide zu prüfenden Personen zugestimmt haben und
- 2.
- ein berechtigtes Interesse besteht.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/34_PflFAssAPrV.htm
