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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 33 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 33 Inhalt des mündlichen Teils
(1) Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung besteht aus einer komplexen Aufgabenstellung in Form der Bearbeitung einer Fallsituation.
(2) Der mündliche Teil erstreckt sich auf Kompetenzen aus dem Kompetenzschwerpunkt 1 des Kompetenzbereichs II der Anlage 1 in Verbindung mit Kompetenzen des
- 1.
- Kompetenzbereichs III,
- 2.
- Kompetenzbereichs IV oder
- 3.
- Kompetenzbereichs V.
(3) Die Prüfungsaufgabe bezieht sich auf einen anderen Versorgungskontext als den der praktischen Prüfung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/33_PflFAssAPrV.htm
