(1)
1Die Ausgleichszuweisungen erfolgen an den Träger der praktischen Ausbildung und an die Pflegeschule in monatlichen Beträgen entsprechend dem nach
§ 29 festgesetzten Ausbildungsbudget durch die zuständige Stelle.
2Die Ausgleichszuweisungen sind zweckgebunden für die Ausbildung zu verwenden.
3Abweichungen zwischen der Zahl der Ausbildungsplätze, die der Meldung nach
§ 30 Absatz 4 oder der Budgetvereinbarung nach
§ 31 zugrunde gelegt worden sind, und der tatsächlichen Anzahl der Ausbildungsplätze teilt der Träger der praktischen Ausbildung der zuständigen Stelle mit; er beziffert die aufgrund der Abweichung anfallenden Mehr- oder Minderausgaben.
4Minderausgaben sind bei den monatlichen Ausgleichzuweisungen vollständig zu berücksichtigen; Mehrausgaben sind zu berücksichtigen, soweit die Liquiditätsreserve dies zulässt.
5Entsprechende Mitteilungspflichten haben die Pflegeschulen.
(2) Der Träger der praktischen Ausbildung hat die in den Ausgleichszuweisungen enthaltenen Kosten der übrigen Kooperationspartner und im Falle des
§ 31 Absatz 1 Satz 2 der Pflegeschulen auf Grundlage der Kooperationsverträge und im Falle von Individualbudgets nach
§ 31 unter Berücksichtigung der vereinbarten Ausbildungsbudgets an diese weiterzuleiten.
(5) 1Nach Ablauf des Finanzierungszeitraums haben der Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschule der zuständigen Stelle eine Abrechnung über die Einnahmen aus den Ausgleichszahlungen und die im Ausbildungsbudget vereinbarten Ausbildungskosten vorzulegen. 2Für gezahlte pauschale Anteile kann lediglich ein Nachweis und eine Abrechnung darüber gefordert werden, dass die Grundvoraussetzungen, wie zum Beispiel die Zahl der Ausbildungsverträge, im Abrechnungszeitraum vorgelegen haben.
(6)
1Überschreiten die tatsächlichen Ausgaben aufgrund gestiegener Ausbildungszahlen die Höhe der Ausgleichszuweisungen, werden diese Mehrausgaben bei der auf die Abrechnung folgenden Festlegung oder Vereinbarung des Ausbildungsbudgets nach den
§§ 30,
31 berücksichtigt; dies gilt nicht, soweit diese Mehrausgaben bereits nach Absatz 1 finanziert wurden.
2Überzahlungen aufgrund gesunkener Ausbildungszahlen sind unverzüglich an die zuständige Stelle zurückzuzahlen.
3Das Nähere zum Prüfverfahren wird durch Landesrecht bestimmt, soweit nicht das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach
§ 56 Absatz 3 Nummer 4 Gebrauch machen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 56 PflBG Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen (vom 01.01.2024) ... 33 Absatz 2 bis 7, 4. die Erbringung und Weiterleitung der Ausgleichszuweisungen nach § 34 Absatz 1 bis 3 , die Verrechnung nach § 34 Absatz 4, die Abrechnung, Zurückzahlung und ... und Weiterleitung der Ausgleichszuweisungen nach § 34 Absatz 1 bis 3, die Verrechnung nach § 34 Absatz 4 , die Abrechnung, Zurückzahlung und nachträgliche Berücksichtigung nach § 34 ... 34 Absatz 4, die Abrechnung, Zurückzahlung und nachträgliche Berücksichtigung nach § 34 Absatz 5 und 6 , 5. die Rechnungslegung der zuständigen Stelle nach § 35 ...
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359