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§ 34 - Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 32; FNA: 751-24 Kernenergie
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§ 34 Untersagung der angezeigten Anwendung



Die zuständige Behörde untersagt die angezeigte Anwendung, wenn

1.
der zuständigen Behörde nach Ablauf der in § 36a Absatz 2 genannten Fristen oder im Fall von § 36b Absatz 1 Satz 2 zweite Alternative nach Ablauf der in § 36b Absatz 2 genannten Fristen keine Stellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission vorliegt,

2.
der zuständigen Behörde eine ablehnende Stellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission vorliegt,

3.
die zuständige Ethik-Kommission mitteilt, dass die Voraussetzungen für eine zustimmende Stellungnahme nicht mehr erfüllt sind und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird, oder

4.
die zuständige Aufsichtsbehörde mitteilt, dass gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörde erheblich oder wiederholt verstoßen wurde.





 

Frühere Fassungen von § 34 StrlSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2025Artikel 4 Medizinforschungsgesetz
vom 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 34 StrlSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 StrlSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrlSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 StrlSchG Beginn der angezeigten Anwendung (vom 01.07.2025)
... zu dem Forschungsvorhaben bestätigt hat und 3. die Anwendung nicht nach § 34 untersagt wurde. Die zuständige Behörde hat dem Anzeigenden den ...
§ 194 StrlSchG Bußgeldvorschriften (vom 01.07.2025)
... nach § 18 Absatz 3, § 20 Absatz 3, 4 oder 5, § 22 Absatz 3, § 26 Absatz 3, den §§ 34 , 51 Absatz 2, § 53 Absatz 2 oder 3, § 55 Absatz 2, § 57 Absatz 3 oder 4, jeweils ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Medizinforschungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Artikel 4 MedFoG Änderung des Strahlenschutzgesetzes*
... zum Zweck der medizinischen Forschung". d) Die Angaben zu den §§ 32 bis 34 werden wie folgt gefasst: „§ 32 Anzeigebedürftige Anwendung  ... Anwendung § 33 Beginn der angezeigten Anwendung § 34 Untersagung der angezeigten Anwendung". e) Nach der Angabe zu § 34 wird ... § 34 Untersagung der angezeigten Anwendung". e) Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 34a Eingeschränkte Zulassung ... den wesentlichen Inhalt der Anzeige unverzüglich zur Kenntnis." 9. § 34 wird durch die folgenden §§ 34 und 34a ersetzt: „§ 34 Untersagung ... der Anzeige unverzüglich zur Kenntnis." 9. § 34 wird durch die folgenden §§ 34 und 34a ersetzt: „§ 34 Untersagung der angezeigten Anwendung  ... 9. § 34 wird durch die folgenden §§ 34 und 34a ersetzt: „ § 34 Untersagung der angezeigten Anwendung Die zuständige Behörde untersagt die ...