Kapitel 2 - Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 32; FNA: 751-24 Kernenergie
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Teil 2 Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen
Kapitel 2 Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung
Abschnitt 1 Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
§ 10 Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
§ 11 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens
Abschnitt 2 Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung; Umgang mit radioaktiven Stoffen; Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
§ 12 Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten
§ 13 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens
§ 14 Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen
§ 15 Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde
§ 16 Erforderliche Unterlagen
§ 17 Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
§ 18 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung
§ 19 Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen
§ 20 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung
§ 21 Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs
§ 22 Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
§ 23 Verhältnis zur Verordnung (EU) 2017/745
§ 24 Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 3 Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen oder im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler
§ 25 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen
§ 26 Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler
Abschnitt 4 Beförderung radioaktiver Stoffe; grenzüberschreitende Verbringung
§ 27 Genehmigungsbedürftige Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe
§ 28 Genehmigungsfreie Beförderung
§ 29 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
§ 30 Verordnungsermächtigung für die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe
Abschnitt 5 Medizinische Forschung
Unterabschnitt 1 Genehmigung einer Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung
§ 31 Genehmigungsbedürftige Anwendung
§ 31a Antrag auf Genehmigung einer Anwendung
§ 31b Genehmigungsverfahren bei der zuständigen Behörde
§ 31c Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
Unterabschnitt 2 Anzeige einer Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung
§ 32 Anzeigebedürftige Anwendung
§ 33 Beginn der angezeigten Anwendung
§ 34 Untersagung der angezeigten Anwendung
§ 34a Eingeschränkte Zulassung der angezeigten Anwendung
§ 35 Deckungsvorsorge bei der anzeigebedürftigen Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung
Unterabschnitt 3 Tätigkeit der Ethik-Kommission bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung
§ 36 Aufgabe der Ethik-Kommission
§ 36a Prüfung einer anzeige- oder genehmigungsbedürftigen Anwendung im Rahmen einer klinischen Prüfung im Sinne des § 4 Absatz 23 des Arzneimittelgesetzes
§ 36b Prüfung einer anzeige- oder genehmigungsbedürftigen Anwendung im Rahmen einer klinischen Prüfung im Sinne des Artikels 2 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2017/745 oder einer sonstigen klinischen Prüfung im Sinne des § 3 Nummer 4 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes
§ 36c Prüfung einer sonstigen Anwendung
Unterabschnitt 4 Verordnungsermächtigung
§ 37 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 6 Schutz des Verbrauchers bei Zusatz radioaktiver Stoffe und Aktivierung; bauartzugelassene Vorrichtungen
Unterabschnitt 1 Rechtfertigung
§ 38 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten mit Konsumgütern oder bauartzugelassenen Vorrichtungen; Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 2 Schutz des Verbrauchers beim Zusatz radioaktiver Stoffe und bei der Aktivierung
§ 39 Unzulässiger Zusatz radioaktiver Stoffe und unzulässige Aktivierung
§ 40 Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung
§ 41 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung des Zusatzes radioaktiver Stoffe oder der Aktivierung
§ 42 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern
§ 43 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung der grenzüberschreitenden Verbringung von Konsumgütern
§ 44 Rückführung von Konsumgütern
Unterabschnitt 3 Bauartzulassung
§ 45 Bauartzugelassene Vorrichtungen
§ 46 Verfahren der Bauartzulassung
§ 47 Zulassungsschein
§ 48 Verwendung oder Betrieb bauartzugelassener Vorrichtungen
§ 49 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 7 Tätigkeiten im Zusammenhang mit kosmischer Strahlung
§ 50 Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen
§ 51 Prüfung des angezeigten Betriebs von Luftfahrzeugen
§ 52 Anzeigebedürftiger Betrieb von Raumfahrzeugen
§ 53 Prüfung des angezeigten Betriebs von Raumfahrzeugen
§ 54 Beendigung der angezeigten Tätigkeit
Abschnitt 8 Tätigkeiten im Zusammenhang mit natürlich vorkommender Radioaktivität
Unterabschnitt 1 Arbeitsplätze mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität
§ 55 Abschätzung der Exposition
§ 56 Anzeige
§ 57 Prüfung der angezeigten Tätigkeit
§ 58 Beendigung der angezeigten Tätigkeit
§ 59 Externe Tätigkeit
Unterabschnitt 2 Tätigkeiten mit Rückständen; Materialien
§ 60 Anfall, Verwertung oder Beseitigung von Rückständen
§ 61 Anfall und Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände; Verordnungsermächtigung
§ 62 Entlassung von Rückständen aus der Überwachung; Verordnungsermächtigung
§ 63 In der Überwachung verbleibende Rückstände; Verordnungsermächtigung
§ 64 Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken
§ 65 Überwachung sonstiger Materialien; Verordnungsermächtigung
§ 66 Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
Abschnitt 9 Ausnahme
§ 67 Ausnahme von dem Erfordernis der Genehmigung und der Anzeige


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