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§ 34 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)

§ 34 Durchführung der Überwachung



(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes notwendig ist, sind die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen befugt,

1.
Grundstücke, Haltungseinrichtungen und Betriebsräume im Inland, in oder auf denen

a)
Tiere einer in Anlage 2 genannten Tierart gehalten werden, oder

b)
Lebensmittel tierischen Ursprungs nach Anlage 1 aufbewahrt, hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden,

sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten,

2.
alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Herstellungsbeschreibungen und Unterlagen über die bei der Herstellung verwendeten Lebensmittel tierischen Ursprungs, einzusehen und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder sonstige Vervielfältigungen, auch von Datenträgern, anzufertigen oder Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten zu verlangen,

3.
von den in Nummer 1 bezeichneten Grundstücken, Haltungseinrichtungen und Betriebsräumen Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen anzufertigen,

4.
von dem Inhaber des tierhaltenden Betriebs oder dem Lebensmittelunternehmer oder von dem vom Inhaber des tierhaltenden Betriebs oder Lebensmittelunternehmer benannten Personen alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere solche über die Herstellung, die Kennzeichnung und das Inverkehrbringen der Lebensmittel, zu verlangen.

(2) 1Die Aufnahmen oder Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind zu vernichten, sobald sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Tag ihrer Aufnahme oder Aufzeichnung. 2Die Frist nach Satz 1 gilt nicht, wenn wegen eines anhängigen Bußgeldverfahrens, eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbewahrung erforderlich ist. 3In diesem Fall sind die Aufnahmen oder Aufzeichnungen mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernichten.

(3) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht für Wohnräume.





 

Frühere Fassungen von § 34 TierHaltKennzG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.07.2025Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
vom 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 165

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 34 TierHaltKennzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 TierHaltKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierHaltKennzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 TierHaltKennzG Mitwirkungspflichten (vom 23.07.2025)
... vom Inhaber des tierhaltenden Betriebs oder Lebensmittelunternehmer benannten Personen, die die in § 34 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Haltungseinrichtungen und Betriebsräume innehaben, sind ... und Betriebsräume innehaben, sind verpflichtet, die Maßnahmen nach § 34 Absatz 1 und 2 zu dulden und die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Erfüllung ihrer ...
§ 37 TierHaltKennzG Gegenseitige Information (vom 23.07.2025)
... Aufbewahrung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. § 34 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 165
Artikel 1 1. TierHaltKennzGÄndG Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
... durch die Angabe „den zuständigen Behörden" ersetzt. 14. In § 34 Absatz 1 wird die Angabe „bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts auf Verstöße gegen ... § 35 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 35" durch die Angabe „ § 34 " ersetzt. 16. § 37 wird durch den folgenden § 37 ersetzt:  ... Fristen zur Aufbewahrung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. § 34 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." 17. In § 38 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe ...