§ 34 - Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)

§ 34 Zuschlagserteilung; Vertragsschluss


§ 34 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Zuschlag für die einzelnen Vertragsgebiete wird jeweils auf das preislich günstigste Angebot von geeigneten Unternehmen erteilt. 2Dazu ermittelt der Betreiber der elektronischen Ausschreibungsplattform das preislich günstigste Angebot und gewährt dem Ausschreibungsführer Einsichtnahme in das Angebot; preisgleiche Angebote können gleichzeitig eingesehen werden.

(2) 1Der Ausschreibungsführer überprüft die Eignung des Bieters anhand der nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eignungskriterien, das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Bieters zur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. 2Er prüft darüber hinaus das Angebot auf Vollständigkeit und fachliche und rechnerische Richtigkeit. 3Er darf dabei von dem Bieter nur Aufklärung über das Angebot oder dessen Eignung verlangen.

(3) 1Verhandlungen, insbesondere über Änderungen des Angebots oder des Preises, sind grundsätzlich unzulässig. 2Nur bei preisgleichen Angeboten mehrerer geeigneter Bieter darf der Ausschreibungsführer ausnahmsweise über den Preis verhandeln.

(4) Schließt der Ausschreibungsführer einen Bieter wegen Ungeeignetheit oder Vorliegens eines der in den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Gründe aus oder erfüllt das Angebot nicht die vorgegebenen Mindestanforderungen, so wird ihm vom Betreiber der elektronischen Ausschreibungsplattform das nächstgünstigste Angebot zur Prüfung vorgelegt.

(5) Nach der Zuschlagsentscheidung hat der Betreiber der elektronischen Ausschreibungsplattform die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, unverzüglich über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu informieren; die hierfür erforderlichen Informationen erhält er vom Ausschreibungsführer.

(6) 1Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 5 geschlossen werden. 2Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an.

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Zitierungen von § 34 VerpackDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 VerpackDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerpackDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 VerpackDG Gemeinsame Stelle der Systeme
...  3. wettbewerbsneutrale Koordination der Ausschreibungen nach den §§ 32 bis 37, insbesondere Bestimmung der Ausschreibungsführer für jedes Sammelgebiet; ...
§ 32 VerpackDG Ausschreibung von Sammelleistungen; Ausschreibungsführer
... Anfang an unwirksam, wenn sie ohne Ausschreibungsverfahren oder ohne vorherige Information nach § 34 Absatz 5 und ohne Einhaltung der Wartefrist nach § 34 Absatz 6 erfolgte und dieser Verstoß in ... oder ohne vorherige Information nach § 34 Absatz 5 und ohne Einhaltung der Wartefrist nach § 34 Absatz 6 erfolgte und dieser Verstoß in einem Schiedsverfahren nach § 35 festgestellt worden ...
§ 35 VerpackDG Einspruch; Schiedsgerichtsverfahren
... ist spätestens innerhalb von 15 Kalendertagen nach Absendung der Information nach § 34 Absatz 5 bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. einzureichen; sofern eine ...
§ 37 VerpackDG Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Vergabeverordnung
... in den §§ 32 bis 36 nichts anderes geregelt ist, gelten die §§ 121 bis 126, 128 und 132 Absatz 1 bis ...
§ 40 VerpackDG Pflichten der Systeme zur getrennten Sammlung, Verwertung und Information
... verwenden, soweit diese nicht nach den Vorgaben der §§ 32 bis 37 ausgewählt werden. Die Veröffentlichungspflicht nach Satz 1 ...


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