Kapitel 5 - Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)
Teil 2 Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen
Kapitel 5 Gestaltung der Sammlung von Verpackungsabfällen
§ 27 Abstimmung zwischen Systemen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
(1)
1Die Sammlung nach
§ 40 Absatz 1 ist auf die vorhandenen Sammelstrukturen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in deren Gebiet sie eingerichtet wird, abzustimmen.
2Die Abstimmung hat durch eine Abstimmungsvereinbarung zu erfolgen.
3Eine Abstimmungsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung der Systeme mit dem jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.
4Die Belange des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sind dabei besonders zu berücksichtigen.
5Rahmenvorgaben nach
§ 29 sind zu beachten.
6Die Abstimmungsvereinbarung darf der Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen im Wettbewerb und den Zielen dieses Gesetzes und der
Verordnung (EU) 2025/40 nicht entgegenstehen.
(2) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann im Rahmen der Abstimmung verlangen, dass sich die Systeme der sofortigen Vollstreckung aus der Abstimmungsvereinbarung nach den jeweils geltenden Landesverwaltungsverfahrensgesetzen unterwerfen.
(3)
1Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann bei jeder wesentlichen Änderung der Rahmenbedingungen für die Sammlung nach
§ 40 Absatz 1 sowie im Falle einer Änderung seiner Rahmenvorgaben nach
§ 29 von den Systemen eine angemessene Anpassung der Abstimmungsvereinbarung verlangen.
2Für die Verhandlung und den Abschluss gilt
§ 31 Absatz 1 entsprechend.
§ 28 Mitbenutzung der Sammelinfrastruktur; Wertstoffsammlung
(1)
1Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann mit den Systemen im Rahmen der Abstimmung vereinbaren, dass Nichtverpackungsabfälle aus Kunststoffen oder Metallen, die bei privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen anfallen, gemeinsam mit den stoffgleichen Verpackungsabfällen durch eine einheitliche Wertstoffsammlung erfasst werden.
2Die Einzelheiten der Durchführung der einheitlichen Wertstoffsammlung können der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und die Systeme im Rahmen ihrer jeweiligen Entsorgungsverantwortung näher ausgestalten.
3Dabei ist sicherzustellen, dass die Verwertungspflichten nach
§ 42 und die Nachweispflichten nach
§ 43 bezüglich der Verpackungsabfälle eingehalten werden.
4Altgeräte im Sinne des
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes sowie Altbatterien im Sinne der
Verordnung (EU) 2023/1542 dürfen in der einheitlichen Wertstoffsammlung nicht miterfasst werden.
(2) 1Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann im Rahmen der Abstimmung von den Systemen die Mitbenutzung seiner Sammelstruktur, die für die getrennte Erfassung von Papier, Pappe und Karton eingerichtet ist, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen. 2Die Systeme können im Rahmen der Abstimmung von einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verlangen, ihnen die Mitbenutzung dieser Sammelstruktur gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten. 3Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann im Rahmen der Abstimmung von den Systemen verlangen, dass sie Nichtverpackungsabfälle aus Papier, Pappe und Karton gegen ein angemessenes Entgelt mitsammeln.
(3) Sofern die Sammlung der restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen an vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eingerichteten Wertstoffhöfen durchgeführt werden soll, kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Rahmen der Abstimmung von den Systemen ein angemessenes Entgelt für die Mitbenutzung verlangen.
(4) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann im Rahmen der Abstimmung von den Systemen für die Sammlung von Abfällen aus Verpackungen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f der
Verordnung (EU) 2025/40 jährlich ein Entgelt in Höhe von insgesamt 0,10 Euro pro Einwohner des entsprechenden Sammelgebietes verlangen.
§ 29 Rahmenvorgabe
(1)
1Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann durch schriftlichen Verwaltungsakt gegenüber den Systemen festlegen, wie die nach
§ 40 Absatz 1 durchzuführende Sammlung der restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen bei privaten Haushaltungen auszugestalten ist.
2Dieser darf umfassen:
- 1.
- die Art des Sammelsystems, entweder Holsystem, Bringsystem oder Kombination aus beiden Sammelsystemen,
- 2.
- die Art und Größe der Sammelbehälter, sofern es sich um Standard-Sammelbehälter handelt, sowie
- 3.
- die Häufigkeit und den Zeitraum der Behälterleerungen.
(2) 1Die Rahmenvorgabe nach Absatz 1 muss geeignet ist sein, eine möglichst effektive und umweltverträgliche Erfassung der Abfälle aus privaten Haushaltungen sicherzustellen, und ihre Befolgung darf den Systemen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz nicht technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar sein. 2Die Rahmenvorgabe darf nicht über den Entsorgungsstandard hinausgehen, welchen der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger der in seiner Verantwortung durchzuführenden Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen zugrunde legt.
(3) 1Rahmenvorgaben können frühestens nach Ablauf von drei Jahren geändert werden. 2Jede Änderung ist mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf, mindestens jedoch ein Jahr vor ihrem Wirksamwerden, den Systemen bekannt zu geben.
§ 30 Berechnung der Entgelte
(1)
1Zur Bestimmung eines angemessenen Entgelts für die Mitbenutzung nach
§ 28 Absatz 2 haben sich die Parteien an den in
§ 9 des Bundesgebührengesetzes festgelegten Grundlagen der Gebührenbemessung zu orientieren.
2Ansatzfähig ist dabei nur der Anteil der Kosten, der bei einer Sammlung nach
§ 28 Absatz 2 Satz 1 und 2 dem Anteil der Verpackungsabfälle aus Papier, Pappe und Karton und bei einer Sammlung nach
§ 28 Absatz 2 Satz 3 dem Anteil der Nichtverpackungsabfälle aus Papier, Pappe und Karton an der Gesamtmenge der in den Sammelbehältern erfassten Abfälle entspricht; der Anteil kann nach Vorgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entweder als Masseanteil oder als Volumenanteil berechnet werden.
(2)
1Einigen sich die Parteien nach
§ 28 Absatz 2 zugleich auf eine gemeinsame Verwertung durch den die Sammlung Durchführenden, so ist bei der Bestimmung des angemessenen Entgelts auch der jeweilige Marktwert der Verpackungs- und Nichtverpackungsabfälle zu berücksichtigen.
2Sofern keine gemeinsame Verwertung vereinbart wird, kann der jeweils die Sammlung des anderen Mitnutzende die Herausgabe eines Masseanteils verlangen, der dem Anteil an der Gesamtmasse der in den Sammelbehältern erfassten Abfälle entspricht, der in seiner Verantwortung zu entsorgen ist.
3Derjenige, der den Herausgabeanspruch geltend macht, hat die durch die Übergabe der Abfälle zusätzlich verursachten Kosten zu tragen sowie einen Wertausgleich für den Fall zu leisten, dass der Marktwert des an ihn zu übertragenden Masseanteils an dem Sammelgemisch über dem Marktwert der Verpackungs- oder Nichtverpackungsabfälle liegt, die er bei einer getrennten Sammlung in eigener Verantwortung zu entsorgen hätte.
(3)
1Zur Bestimmung eines angemessenen Entgelts für die Mitbenutzung nach
§ 28 Absatz 3 haben sich die Parteien an den in
§ 9 des Bundesgebührengesetzes festgelegten Grundlagen der Gebührenbemessung zu orientieren.
2Ansatzfähig ist dabei nur der Anteil der Kosten, der dem Anteil der Verpackungsabfälle an der Gesamtmenge der in den Wertstoffhöfen erfassten Abfälle entspricht; der Anteil kann nach Vorgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entweder als Masseanteil oder als Volumenanteil berechnet werden.
§ 31 Weitere Pflichten der Systeme im Rahmen der Abstimmungsvereinbarungen
(1) 1In einem Gebiet, in dem mehrere Systeme eingerichtet werden oder eingerichtet sind, sind die Systembetreiber verpflichtet, einen gemeinsamen Vertreter zu benennen, der mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Verhandlungen über den erstmaligen Abschluss sowie jede Änderung der Abstimmungsvereinbarung führt. 2Der Abschluss sowie jede Änderung der Abstimmungsvereinbarung bedürfen der Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie von mindestens zwei Dritteln der an der Abstimmungsvereinbarung beteiligten Systeme. 3Ein System, das in einem Gebiet mit bereits bestehender Abstimmungsvereinbarung eingerichtet wird, hat sich der vorhandenen Abstimmungsvereinbarung zu unterwerfen.
(2)
1Ein System ist verpflichtet, sich entsprechend seinem Marktanteil an den Kosten zu beteiligen, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durch Abfallberatung in Bezug auf die von den Systemen durchgeführte Sammlung nach
§ 40 Absatz 1 sowie durch die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung und Sauberhaltung von Flächen, auf denen von den Systemen genutzte Sammelgroßbehältnisse aufgestellt werden, entstehen.
2Zur Berechnung der Kosten sind die in
§ 9 des Bundesgebührengesetzes festgelegten Grundlagen der Gebührenbemessung anzuwenden.
§ 32 Ausschreibung von Sammelleistungen; Ausschreibungsführer
(1) Die Systeme haben die nach
§ 40 Absatz 1 zu erbringenden Sammelleistungen unter Beachtung der Abstimmungsvereinbarungen nach
§ 27 Absatz 1 und der Rahmenvorgaben nach
§ 29 im Wettbewerb im Wege transparenter und diskriminierungsfreier Ausschreibungsverfahren über eine elektronische Ausschreibungsplattform nach Maßgabe dieser Vorschrift zu vergeben.
(2) 1Die Systeme beauftragen einen Ausschreibungsführer mit der eigenverantwortlichen Durchführung des Ausschreibungsverfahrens für ein bestimmtes Sammelgebiet. 2Der Ausschreibungsführer ist ein einzelnes System. 3Dabei soll der Ausschreibungsführer in diesem Gebiet die Hauptkostenverantwortung für die Sammlung übernehmen. 4Die weiteren Systeme können für ihren Anteil mit dem erfolgreichen Bieter individuelle Mitbenutzungsverträge schließen; die Ausschreibungspflicht nach Absatz 1 gilt hierbei nicht.
(3) Die Erteilung eines Sammelauftrags durch ein System ist von Anfang an unwirksam, wenn sie ohne Ausschreibungsverfahren oder ohne vorherige Information nach
§ 34 Absatz 5 und ohne Einhaltung der Wartefrist nach
§ 34 Absatz 6 erfolgte und dieser Verstoß in einem Schiedsverfahren nach
§ 35 festgestellt worden ist.
(4) 1Im Falle einer Unwirksamkeit der Auftragserteilung nach Absatz 3 sind die auf dem unwirksamen Sammelauftrag beruhenden Mitbenutzungsverträge ebenfalls unwirksam. 2Der erfolgreiche Bieter darf die weiteren Systeme bei der Vereinbarung der Mitbenutzungsverträge nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln.
§ 33 Durchführung des Ausschreibungsverfahrens
(1) 1Die Auftragnehmer werden in einem offenen Ausschreibungsverfahren ermittelt. 2Der Ausschreibungsführer teilt seine Absicht, einen Sammelauftrag zu vergeben, in einer Auftragsbekanntmachung über die elektronische Ausschreibungsplattform öffentlich mit. 3Mit der Auftragsbekanntmachung hat er zugleich alle für die Abgabe eines Angebots erforderlichen Unterlagen bereitzustellen. 4Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben.
(2) 1Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens 60 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung. 2Wenn innerhalb der Frist nach Satz 1 keine geeigneten Angebote abgegeben worden sind, kann der Auftrag im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden; ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es offensichtlich nicht den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen entspricht.
(3) 1Der Ausschreibungsführer ist verpflichtet, die einzelnen Schritte des Ausschreibungsverfahrens zeitnah zu dokumentieren. 2Hierzu stellt er sicher, dass er über ausreichend Dokumentation verfügt, um Entscheidungen in allen Phasen des Ausschreibungsverfahrens, insbesondere zur Prüfung der vorgelegten Angebote und zur Zuschlagsentscheidung, nachvollziehbar zu begründen. 3Der Betreiber der elektronischen Ausschreibungsplattform hat die Ermittlung der preisgünstigsten Angebote gleichermaßen zu dokumentieren. 4Die Dokumentation ist für mindestens drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags aufzubewahren.
(4)
1Soweit Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton zusammen mit stoffgleichen Nichtverpackungen im Wege der Mitbenutzung nach
§ 28 Absatz 2 in einem Sammelbehälter erfasst werden, können die Systeme und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Sammelleistung gemeinsam ausschreiben.
2Die Systeme und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können in diesem Fall auch den jeweils anderen mit der Durchführung des Ausschreibungsverfahrens beauftragen.
3In beiden Fällen sind die vergaberechtlichen Vorgaben, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gelten, vorrangig anzuwenden.
4Soweit das Ausschreibungsverfahren gemeinsam durchgeführt wird, sind alle beteiligten Auftraggeber für die Einhaltung der Bestimmungen über das Ausschreibungsverfahren gemeinsam verantwortlich.
§ 34 Zuschlagserteilung; Vertragsschluss
(1) 1Der Zuschlag für die einzelnen Vertragsgebiete wird jeweils auf das preislich günstigste Angebot von geeigneten Unternehmen erteilt. 2Dazu ermittelt der Betreiber der elektronischen Ausschreibungsplattform das preislich günstigste Angebot und gewährt dem Ausschreibungsführer Einsichtnahme in das Angebot; preisgleiche Angebote können gleichzeitig eingesehen werden.
(3) 1Verhandlungen, insbesondere über Änderungen des Angebots oder des Preises, sind grundsätzlich unzulässig. 2Nur bei preisgleichen Angeboten mehrerer geeigneter Bieter darf der Ausschreibungsführer ausnahmsweise über den Preis verhandeln.
(4) Schließt der Ausschreibungsführer einen Bieter wegen Ungeeignetheit oder Vorliegens eines der in den
§§ 123 und
124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Gründe aus oder erfüllt das Angebot nicht die vorgegebenen Mindestanforderungen, so wird ihm vom Betreiber der elektronischen Ausschreibungsplattform das nächstgünstigste Angebot zur Prüfung vorgelegt.
(5) Nach der Zuschlagsentscheidung hat der Betreiber der elektronischen Ausschreibungsplattform die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, unverzüglich über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu informieren; die hierfür erforderlichen Informationen erhält er vom Ausschreibungsführer.
(6) 1Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 5 geschlossen werden. 2Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an.
§ 35 Einspruch; Schiedsgerichtsverfahren
(1)
1Jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem Sammelauftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachtung der Bestimmungen über das Ausschreibungsverfahren geltend macht, kann die Ausschreibung und die Zuschlagsentscheidung durch ein Schiedsgericht prüfen lassen.
2Der schriftliche und begründete Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens ist spätestens innerhalb von 15 Kalendertagen nach Absendung der Information nach
§ 34 Absatz 5 bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. einzureichen; sofern eine solche Information unterblieben ist, ist der Antrag spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss einzureichen.
3Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Ausschreibungsvorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(2) 1Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. informiert unverzüglich den Ausschreibungsführer in Textform über den Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens. 2Während der Dauer des Schiedsverfahrens darf der Ausschreibungsführer den Zuschlag nicht erteilen.
(3)
1Das Schiedsverfahren wird nach der Schiedsgerichtsordnung und den ergänzenden Regeln für beschleunigte Verfahren der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. und, soweit erforderlich, nach den Bestimmungen des deutschen Schiedsrechts nach den
§§ 1025 bis 1066 der Zivilprozessordnung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch einen Schiedsrichter, der durch die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. nach Anhörung der Parteien benannt wird, endgültig entschieden.
2Die Entscheidung ergeht schriftlich und nach Möglichkeit innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Eingang des Antrags bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V.
(4) 1Das Schiedsgericht entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. 2Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. 3Hat sich das Schiedsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Ausschreibungsverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt das Schiedsgericht auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. 4Die Zuständigkeiten der ordentlichen Gerichte für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleiben unberührt.
§ 36 Elektronische Ausschreibungsplattform
(1) 1Einzelheiten zur elektronischen Ausschreibungsplattform und zum Ausschreibungsverfahren regeln die Systembetreiber untereinander. 2Sie legen die beabsichtigten Regelungen rechtzeitig vor deren Umsetzung dem Bundeskartellamt vor.
(2) Der Zugang zur elektronischen Ausschreibungsplattform wird über die Zentrale Stelle Verpackungsregister bereitgestellt.
(3) Die Systeme gewährleisten, dass die Entwicklung und der Betrieb der elektronischen Ausschreibungsplattform sowie die technische Durchführung der Ausschreibungen durch einen zur Verschwiegenheit hinsichtlich der über die Plattform abgewickelten Informationen verpflichteten neutralen Dienstleister erfolgen.
§ 37 Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Vergabeverordnung
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