1Nach Abschluss aller Aufbereitungsschritte ist das Statistische Bundesamt verpflichtet, auf Anfrage eines statistischen Landesamts für dessen Zuständigkeitsbereich eine Kopie der Zensusdaten aus der Auswertungsdatenbank sowie eine Kopie der Daten zu den Merkmalen nach
§ 4 Nummer 4 bis 6 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 aus den zentral im Statistischen Bundesamt gespeicherten Daten für ausschließlich statistische Zwecke des Landes im Rahmen des
§ 1 Absatz 3 Nummer 3 zu übermitteln.
2Es gilt die Löschungsfrist nach
§ 16 Absatz 1 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675