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§ 34a - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)

§ 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt



Die Besatzung sowie alle sonstigen an Bord befindlichen Personen haben den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten. Die Besatzung hat, im Rahmen des Satzes 1, zur Einhaltung dieser Verordnung ihrerseits beizutragen.



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Frühere Fassungen von § 34a GGVSEB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.08.2010Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 03.08.2010 BGBl. I S. 1139

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 34a GGVSEB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34a GGVSEB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGVSEB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 GGVSEB Ordnungswidrigkeiten (vom 05.07.2023)
... genannten Vorschrift geführt, aufbewahrt oder aktualisiert wird, 26a. entgegen § 34a Satz 1 den Anweisungen des Schiffsführers nicht Folge leistet, 27. entgegen § 35 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1139
Artikel 1 5. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... der § 34 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt: „§ 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt".  ... Autobahnstrecken und" gestrichen. 11. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt: „§ 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an ... 11. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt: „§ 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt Die ... Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 26a eingefügt: „26a. entgegen § 34a Satz 1 den Anweisungen des Schiffsführers nicht Folge leistet,". 14. In ...