§ 350 - Handelsgesetzbuch (HGB)

G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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§ 350


§ 350 wird in 8 Vorschriften zitiert

Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 766 Satz 1 und 2, des § 780 und des § 781 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.

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Zitierungen von § 350 HGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 350 HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 383 HGB
... die Vorschriften des Ersten Abschnittes des Vierten Buches mit Ausnahme der §§ 348 bis 350  ...
§ 407 HGB Frachtvertrag
... Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350 ...
§ 453 HGB Speditionsvertrag
... Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350 ...
§ 467 HGB Lagervertrag (vom 01.01.2025)
... Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350 ...
§ 481 HGB Hauptpflichten. Anwendungsbereich (vom 25.04.2013)
... Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350 ...
§ 553 HGB Schiffsmietvertrag (vom 25.04.2013)
... Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350 ...
§ 557 HGB Zeitchartervertrag (vom 25.04.2013)
... Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Artikel 1 SeeHaRefG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350. § 482 Allgemeine Angaben zum Gut (1) Der Befrachter hat dem ... Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350. § 554 Übergabe und Rückgabe des Schiffes. Instandhaltung  ... Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350. § 558 Beurkundung Jede Partei des Zeitchartervertrags kann die ...


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