1Auf Ansprüche nach §
127 des
Investmentgesetzes in der Fassung vom 30. Juni 2011, die vor dem 1. Juli 2011 entstanden sind, ist §
127 Absatz 5 des
Investmentgesetzes in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
2Sind dem Käufer die wesentlichen Anlageinformationen oder der Verkaufsprospekt nach dem
Investmentgesetz zur Verfügung gestellt worden, ist auf diese Dokumente §
127 des
Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 353 KAGB Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF (vom 01.08.2022) ... 271, 272, 274, 285 Absatz 2 und 3, §§ 286 bis 292, 300, 303, 308 und 339 bis 344, 352 bis 354 entsprechend; sofern allerdings der Gesellschaftsvertrag oder eine sonstige Vereinbarung, ...