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§ 127 - Investmentgesetz (InvG)

Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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§ 127 Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen



(1) 1Sind in dem Verkaufsprospekt Angaben, die für die Beurteilung der Anteile von wesentlicher Bedeutung sind, unrichtig oder unvollständig, so kann derjenige, der auf Grund des Verkaufsprospekts Anteile gekauft hat, von der Kapitalanlagegesellschaft oder ausländischen Investmentgesellschaft und von demjenigen, der diese Anteile im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft hat, als Gesamtschuldner Übernahme der Anteile gegen Erstattung des von ihm gezahlten Betrages verlangen. 2Ist der Käufer in dem Zeitpunkt, in dem er von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts Kenntnis erlangt hat, nicht mehr Inhaber des Anteils, so kann er die Zahlung des Betrages verlangen, um den der von ihm gezahlte Betrag den Rücknahmepreis des Anteils im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt.

(2) 1Sind in den wesentlichen Anlegerinformationen enthaltene Angaben irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Stellen des Verkaufsprospekts vereinbar, so kann derjenige, der auf Grund der wesentlichen Anlegerinformationen Anteile gekauft hat, von der Kapitalanlagegesellschaft oder ausländischen Investmentgesellschaft und von demjenigen, der diese Anteile im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft hat, als Gesamtschuldner Übernahme der Anteile gegen Erstattung des von ihm gezahlten Betrages verlangen. 2Ist der Käufer in dem Zeitpunkt, in dem er von der Fehlerhaftigkeit der wesentlichen Anlegerinformationen Kenntnis erlangt hat, nicht mehr Inhaber des Anteils, so kann er die Zahlung des Betrages verlangen, um den der von ihm gezahlte Betrag den Rücknahmepreis des Anteils im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt.

(3) 1Eine Gesellschaft oder diejenige Stelle, welche die Anteile im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft hat, kann nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 nicht in Anspruch genommen werden, wenn sie nachweist, dass sie die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts oder die Unrichtigkeit der wesentlichen Anlegerinformationen nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. 2Der Anspruch nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 besteht nicht, wenn der Käufer der Anteile die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts oder die Unrichtigkeit der wesentlichen Anlegerinformationen beim Kauf gekannt hat.

(4) 1Zur Übernahme nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 ist auch derjenige verpflichtet, der gewerbsmäßig den Verkauf der Anteile vermittelt oder die Anteile im fremden Namen verkauft hat, wenn er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts oder die Unrichtigkeit der wesentlichen Anlegerinformationen gekannt hat. 2Der Anspruch nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 besteht nicht, wenn auch der Käufer der Anteile die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts oder die Unrichtigkeit der wesentlichen Anlegerinformationen beim Kauf gekannt hat.





 

Frühere Fassungen von § 127 InvG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 1 OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
vom 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
aktuell vorher 28.12.2007Artikel 1 Investmentänderungsgesetz
vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
aktuellvor 28.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 127 InvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 127 InvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 InvG Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-Verwaltungsgesellschaften (vom 01.01.2012)
... tätig zu werden, unterliegt dieser Vertrieb lediglich den §§ 121 bis 127 sowie den §§ 130 bis 133. § 53 des Kreditwesengesetzes ist im Fall des ...
§ 13a InvG Besonderheiten für die Verwaltung richtlinienkonformer Sondervermögen durch EU-Verwaltungsgesellschaften (vom 01.07.2011)
... sind ungeachtet der Anforderungen nach § 13 Absatz 4 die §§ 20 bis 65, 121, 127 , 128 und 129 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes ...
§ 99 InvG Anwendbare Vorschriften (vom 01.07.2011)
... 123 Satz 1 Halbsatz 1, § 124 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 125, 126, 127 , 128 und 129 mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den ...
§ 123 InvG Maßgebliche Sprachfassung (vom 01.07.2011)
... deutsche Wortlaut der wesentlichen Anlegerinformationen für die Prospekthaftung nach § 127 maßgeblich; für die übrigen in § 122 Absatz 1 Satz 1 genannten Unterlagen ist ...
§ 141 InvG Zuständigkeit der Bundesanstalt
... Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der §§ 121 bis 127 und 130 bis 140 und der sonstigen beim Vertrieb durch die Investmentgesellschaft zu beachtenden ...
§ 145 InvG Übergangsvorschriften für Sondervermögen (vom 26.06.2011)
... bis zum 31. Dezember 2012 weiter anwenden; die §§ 37, 38, 42, 42a, 43, 121, 123, 124 und 127 sind jedoch bereits in der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung anzuwenden. Die ...
§ 146 InvG Übergangsvorschriften für Investmentaktiengesellschaften (vom 26.06.2011)
... Dezember 2012 weiter angewendet werden; die §§ 37, 38, 42, 42a, 43, 121, 123, 124 und 127 , jeweils in Verbindung mit § 99 Absatz 3, sind jedoch bereits in der ab dem 1. Juli 2011 ...
§ 148 InvG Übergangsvorschrift zur Aufhebung des § 127 Absatz 5 (vom 01.07.2011)
... Ansprüche nach § 127 dieses Gesetzes, die vor dem 1. Juli 2011 entstanden sind, ist § 127 Absatz 5 in der bis zum ... nach § 127 dieses Gesetzes, die vor dem 1. Juli 2011 entstanden sind, ist § 127 Absatz 5 in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung weiter ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 352 KAGB Übergangsvorschrift zu § 127 des Investmentgesetzes
... Ansprüche nach § 127 des Investmentgesetzes in der Fassung vom 30. Juni 2011, die vor dem 1. Juli 2011 entstanden sind, ... in der Fassung vom 30. Juni 2011, die vor dem 1. Juli 2011 entstanden sind, ist § 127 Absatz 5 des Investmentgesetzes in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. ... nach dem Investmentgesetz zur Verfügung gestellt worden, ist auf diese Dokumente § 127 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung weiter ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes
... 123 Satz 1 Halbsatz 1, § 124 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 125, 126, 127 , 128 und 129 mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den ... handelt, ist im Hinblick auf die Ansprüche des Anlegers aus Prospekthaftung nach § 127 der deutsche Wortlaut maßgeblich." 106. § 124 wird wie folgt ... nach Satz 2 streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer." 109. § 127 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird aufgehoben. b) Im ...

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes
... „§ 123 Maßgebliche Sprachfassung". q) Die Angabe zu § 127 wird wie folgt gefasst: „§ 127 Prospekthaftung und Haftung für die ... q) Die Angabe zu § 127 wird wie folgt gefasst: „§ 127 Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen". r) ... angefügt: „§ 148 Übergangsvorschrift zur Aufhebung des § 127 Absatz 5". 2. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In ... tätig zu werden, unterliegt dieser Vertrieb lediglich den §§ 121 bis 127 sowie den §§ 130 bis 133. § 53 des Kreditwesengesetzes ist im Fall des Satzes 1 ... sind ungeachtet der Anforderungen nach § 13 Absatz 4 die §§ 20 bis 65, 121, 127 , 128 und 129 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes ... deutsche Wortlaut der wesentlichen Anlegerinformationen für die Prospekthaftung nach § 127 maßgeblich; für die übrigen in § 122 Absatz 1 Satz 1 genannten Unterlagen ist ... durch das Wort „EU-Investmentanteilen" ersetzt. 83. § 127 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 127 Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen". b) ... bis zum 31. Dezember 2012 weiter anwenden; die §§ 37, 38, 42, 42a, 43, 121, 123, 124 und 127 sind jedoch bereits in der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung anzuwenden. Die ... Dezember 2012 weiter angewendet werden; die §§ 37, 38, 42, 42a, 43, 121, 123, 124 und 127 , jeweils in Verbindung mit § 99 Absatz 3, sind jedoch bereits in der ab dem 1. Juli 2011 ... angefügt: „§ 148 Übergangsvorschrift zur Aufhebung des § 127 Absatz 5 Auf Ansprüche nach § 127 dieses Gesetzes, die vor dem 1. Juli 2011 ... zur Aufhebung des § 127 Absatz 5 Auf Ansprüche nach § 127 dieses Gesetzes, die vor dem 1. Juli 2011 entstanden sind, ist § 127 Absatz 5 in der bis zum ... nach § 127 dieses Gesetzes, die vor dem 1. Juli 2011 entstanden sind, ist § 127 Absatz 5 in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung weiter ...