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§ 356 - Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)

Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
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§ 356 Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende



(1) Auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 7 dürfen mit Einwilligung des Versicherten, die abweichend von § 339 Absatz 1 hierzu keiner eindeutigen bestätigenden Handlung durch technische Zugriffsfreigabe des Versicherten bedarf, ausschließlich folgende Personen zugreifen:

1.
Ärzte, die in die Behandlung des Versicherten eingebunden sind, mit einem Zugriff, der die Verarbeitung von Daten ermöglicht, soweit dies für die Erstellung und Aktualisierung der Hinweise des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende erforderlich ist;

2.
im Rahmen der Zugriffsberechtigung nach Absatz 1 Nummer 1 Personen, die als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, soweit dies im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten erforderlich ist und der Zugriff unter Aufsicht einer Person nach Nummer 1 erfolgt,

a)
bei Personen nach Absatz 1 Nummer 1 oder

b)
in einem Krankenhaus.

(2) Der Zugriff auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 7 ist abweichend von § 339 Absatz 1 ohne eine Einwilligung der betroffenen Person nur zulässig,

1.
nachdem der Tod des Versicherten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Transplantationsgesetzes festgestellt wurde und

2.
wenn der Zugriff zur Klärung erforderlich ist, ob die verstorbene Person in die Entnahme von Organen oder Gewebe eingewilligt hat.

(3) 1Die Hinweise des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden ab dem 1. Oktober 2024 mit Einwilligung des Versicherten technisch in die elektronische Patientenkurzakte nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 überführt. 2Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen tätig sind, haben ab diesem Zeitpunkt auf Verlangen des Versicherten und mit dessen Einwilligung die Daten, die in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind, in der elektronischen Patientenkurzakte zu speichern und auf der elektronischen Gesundheitskarte zu löschen. 3Erteilt der Versicherte seine Einwilligung nach den Sätzen 1 und 2 nicht, bleiben die Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mindestens bis zum 1. Januar 2025 und anschließend so lange auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert, bis diese ihre Gültigkeit verliert. 4Die Gesellschaft für Telematik hat bis zum 31. Oktober 2021 die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann die in Absatz 3 genannten Fristen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verlängern.





 

Frühere Fassungen von § 356 SGB V

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2022Artikel 1 Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG)
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
aktuell vorher 09.06.2021Artikel 1 Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
aktuell vorher 20.10.2020Artikel 1 Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
vom 14.10.2020 BGBl. I S. 2115
aktuellvor 20.10.2020früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 356 SGB V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 356 SGB V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 335 SGB V Diskriminierungsverbot (vom 20.10.2020)
... Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 anderen als den in den §§ 352, 356 Absatz 1 , in § 357 Absatz 1, § 359 Absatz 1, § 361 Absatz 2 Satz 1 und § 363 genannten ...
§ 337 SGB V Recht der Versicherten auf Verarbeitung von Daten sowie auf Erteilung von Zugriffsberechtigungen auf Daten (vom 09.06.2021)
... 2 Nummer 1 bis 7 auf Verlangen der Versicherten durch die nach Maßgabe der §§ 352, 356 , 357, 359 und 361 insoweit Zugriffsberechtigten gelöscht werden. (3) Der ...
§ 339 SGB V Voraussetzungen für den Zugriff von Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten Personen (vom 09.06.2021)
... und andere zugriffsberechtigte Personen dürfen nach Maßgabe der §§ 352, 356 , 357 und 359 auf personenbezogene Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, der Versicherten in einer ... Nummer 1 bis 5 und 7 dürfen zugriffsberechtigte Leistungserbringer nach den §§ 352, 356 Absatz 1 , § 357 Absatz 1 und § 359 Absatz 1 mittels der elektronischen Gesundheitskarte oder der ... Gesundheitskarte gespeichert sind. (5) Die in den §§ 352, 356 Absatz 1 , § 357 Absatz 1 und § 359 Absatz 1 genannten zugriffsberechtigten Personen, die nicht ...
§ 340 SGB V Ausgabe von elektronischen Heilberufs- und Berufsausweisen sowie von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen (vom 29.12.2022)
... dass eine Person a) befugt ist, aa) einen der in den §§ 352, 356 , 357, 359 und 361 erfassten Berufe im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszuüben oder  ... Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen, wenn für einen der in den §§ 352, 356 , 357, 359 und 361 genannten Berufe lediglich das Führen der Berufsbezeichnung geschützt ... ist oder b) zu den weiteren zugriffsberechtigten Personen nach den §§ 352, 356 , 357, 359 und 361 gehört, 3. die Stellen, die für die Ausgabe der Komponenten ... zum Führen der Berufsbezeichnung, die Zugehörigkeit zu den in den §§ 352, 356 , 357, 359 und 361 genannten Zugriffsberechtigten oder die Berechtigung zum Erhalt einer Komponente ...
§ 362 SGB V Nutzung von elektronischen Gesundheitskarten oder digitalen Identitäten für Versicherte von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei oder für Soldaten der Bundeswehr (vom 09.06.2021)
... 1 bis 4, § 342 Absatz 2 und 3, § 343 Absatz 1, die §§ 344, 345, 352, 353, 356 bis 359 und 361 entsprechend anzuwenden. (2) Für den Einsatz ...
§ 399 SGB V Strafvorschriften (vom 20.07.2021)
... 363 Absatz 4 Satz 2, dort genannte Daten verarbeitet oder 3. entgegen § 352, § 356 Absatz 1 oder 2 , § 357 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 359 Absatz 1 oder § 361 Absatz 1 auf ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Artikel 8 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2557; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 57 KVLG 1989 Straf- und Bußgeldvorschriften, Zusammenarbeit (vom 09.06.2021)
... oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 56 Satz 3 in Verbindung mit § 352, § 356 Absatz 1 oder 2 , § 357 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 359 Absatz 1 oder § 361 Absatz 1 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
Artikel 1 DVPMG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Nummer 1 bis 5 und 7 dürfen zugriffsberechtigte Leistungserbringer nach den §§ 352, 356 Absatz 1 , § 357 Absatz 1 und § 359 Absatz 1 mittels der elektronischen Gesundheitskarte oder der ... d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die in den §§ 352, 356 Absatz 1 , § 357 Absatz 1 und § 359 Absatz 1 genannten zugriffsberechtigten Personen, die nicht ... Angabe „§ 384" durch die Angabe „§ 385" ersetzt. 55. § 356 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 356 Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von ... § 303e Absatz 5 Satz 4 dort genannte Daten verwendet oder 3. entgegen § 352, § 356 Absatz 1 oder 2 , § 357 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 359 Absatz 1 oder § 361 Absatz 1 auf ...

Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Artikel 1 KHPflEG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... nach den Absätzen 1 und 8, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend." 24. § 356 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „1. Juli 2023" ...

Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115
Artikel 1 PDSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... der zugrunde gelegten Dokumentation, 2. eine Aufstellung der nach den §§ 329 bis 331 getroffenen Maßnahmen einschließlich der festgestellten Sicherheitsmängel ... Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 anderen als den in den §§ 352, 356 Absatz 1 , in § 357 Absatz 1, § 359 Absatz 1, § 361 Absatz 2 Satz 1 und § 363 genannten ... 2 Nummer 1 bis 6 auf Verlangen der Versicherten durch die nach Maßgabe der §§ 352, 356 , 357, 359 und 361 insoweit Zugriffsberechtigten gelöscht werden. (3) Der ... und andere zugriffsberechtigte Personen dürfen nach Maßgabe der §§ 352, 356 , 357 und 359 auf personenbezogene Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, der Versicherten in einer ... bis 5 dürfen zugriffsberechtigte Leistungserbringer nach Maßgabe der §§ 352, 356 , 357 und 359 mittels der elektronischen Gesundheitskarte der Versicherten nur mit einem ihrer ... im Sinne von § 336 Absatz 2 eingewilligt haben. (5) Die in den §§ 352, 356 , 357 und 359 genannten zugriffsberechtigten Personen, die nicht über einen elektronischen ... Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 nach Maßgabe der §§ 352, 356 , 357 und 359 mittels der elektronischen Gesundheitskarte der Versicherten oder gemäß ... dass eine Person a) befugt ist, aa) einen der in den §§ 352, 356 , 357, 359 und 361 erfassten Berufe im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszuüben oder  ... Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen, wenn für einen der in den §§ 352, 356 , 357, 359 und 361 genannten Berufe lediglich das Führen der Berufsbezeichnung geschützt ... ist oder b) zu den weiteren zugriffsberechtigten Personen nach den §§ 352, 356 , 357, 359 und 361 gehört, 3. die Stellen, die für die Ausgabe der ... zum Führen der Berufsbezeichnung, die Zugehörigkeit zu den in den §§ 352, 356 , 357, 359 und 361 genannten Zugriffsberechtigten oder die Berechtigung zum Erhalt einer Komponente ... Organ- und Gewebespende sowie Hinweise auf deren Vorhandensein und Aufbewahrungsort § 356 Zugriff auf Erklärungen der Versicherten zur Organ- und Gewebespende sowie auf Hinweise auf ... Absatz 1 bis 4, § 342 Absatz 2 und 3, § 343 Absatz 1, die §§ 344, 352, 353, 356 bis 359 und 361 entsprechend anzuwenden. (2) Für den Einsatz elektronischer ... Absatz 5a Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2" durch die Angabe „den §§ 352, 356 , 357, 359 oder 361" ersetzt. 33. Das bisherige Zwölfte Kapitel wird das ...