(1) Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung sind die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten einzeln oder zu zweit zu prüfen.
(2) 1Der mündliche Teil soll für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern. 2Eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht ist zu gewährleisten.
(3) Der mündliche Teil wird von zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern abgenommen.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Anwesenheit von höchstens fünf Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil gestatten, wenn
- 1.
- im Fall
- a)
- der Einzelprüfung die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat dem zugestimmt hat oder
- b)
- der Prüfung zu zweit beide Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten dem zugestimmt haben und
- 2.
- ein berechtigtes Interesse besteht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148