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§ 35 - Fertigpackungsverordnung (FPackV)

§ 35 Angaben bei Maßbehältnis-Flaschen



(1) Maßbehältnis-Flaschen sind Behältnisse aus Glas oder anderen Werkstoffen mit einer Formsteifigkeit, die dieselben messtechnischen Garantien zulässt wie Glas, und

1.
die verschlossen oder verschließbar und zur Aufbewahrung, Beförderung oder Lieferung von Flüssigkeiten bestimmt sind,

2.
deren Nennvolumen nicht weniger als 0,05 Liter und nicht mehr als 5 Liter beträgt und

3.
die hinsichtlich ihrer Form und der Gleichmäßigkeit ihrer Herstellung solche messtechnischen Eigenschaften besitzen, dass sie als Maßbehältnisse verwendet werden können.

(2) Wer Maßbehältnis-Flaschen herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, hat sicherzustellen, dass die Maßbehältnis-Flaschen

1.
mit den Aufschriften und Zeichen nach den Absätzen 3 und 4 gekennzeichnet sind und

2.
sie den Genauigkeitsanforderungen nach § 36 entsprechen.

(3) 1Maßbehältnis-Flaschen müssen am Boden, an der Bodennaht oder am Mantel unverwischbar, deutlich lesbar und gut sichtbar folgende Angaben aufweisen

1.
das Nennvolumen in Milliliter, Zentiliter oder Liter unter Anfügung der Volumeneinheit oder ihres Einheitenzeichens,

2.
das Herstellerzeichen nach § 37 und

3.
das folgende Zeichen (umgekehrtes Epsilon)

Piktogramm (BGBl. 2020 I S. 2514)
.

2Die Abbildung des Zeichens nach Satz 1 Nummer 3 muss mindestens 3 mm hoch sein. 3Bei Maßbehältnis-Flaschen ist das Nennvolumen das auf der Flasche angegebene Volumen.

(4) 1Maßbehältnis-Flaschen müssen am Flaschenboden oder an der Bodennaht unverwischbar, deutlich lesbar und gut sichtbar folgende Angaben aufweisen

1.
das Randvollvolumen in Form von Zentilitern ohne das Einheitenzeichen cl oder

2.
den Abstand zwischen der dem Nennvolumen entsprechenden Füllhöhe und der oberen Randebene in Millimeter unter Anfügung dieses Einheitenzeichens.

2Randvollvolumen ist das Flüssigkeitsvolumen, das die Flasche enthält, wenn sie bis zur oberen Randebene gefüllt ist.

(5) Flaschen, die lediglich die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 erfüllen, gelten als Maßbehältnis-Flaschen, wenn sie

1.
am Boden, an der Bodennaht oder am Mantel der Flasche mit dem Buchstaben M gekennzeichnet sind,

2.
ein in der nachstehenden Tabelle aufgeführtes Nennvolumen haben,

Nennvolumen in ml Randvollvolumen in ml
2021,5
2527
3032,5
4042,5


3.
ihr Randvollvolumen den in der Tabelle festgelegten Größenwerten entspricht und

4.
sie den Genauigkeitsanforderungen des § 36 Absatz 1 bis 3 entsprechen.

(6) Wer Flaschen, die keine Maßbehältnis-Flaschen sind, herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, darf die Bezeichnungen in Absatz 3 Nummer 3 oder Absatz 5 Nummer 1 nicht aufbringen oder aufbringen lassen.



 

Zitierungen von § 35 FPackV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 FPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPackV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 FPackV Genauigkeitsanforderungen
... für alle Flaschen desselben Musters hinreichend konstant sein. (2) Ist nach § 35 Absatz 4 Nummer 1 das Randvollvolumen angegeben, darf das Randvollvolumen vom angegebenen Randvollvolumen um die ... bis 5.000 1 - (3) Ist nach § 35 Absatz 4 Nummer 2 die Entfernung angegeben, darf das durch die angegebene Entfernung begrenzte Volumen vom ...
§ 38 FPackV Lesbarkeit und Schriftgröße
... als 1.000 6 (3) Die Zahlen- und Schriftangaben nach § 35 Absatz 3 Nummer 1 und 2 und Absatz 4 und 5 müssen mindestens folgende Schriftgrößen haben:  ...
§ 40 FPackV Marktüberwachung
... zum Prüfzeitraum bestimmen sich nach Anlage 5. (3) Die Einhaltung der §§ 35 und 36 können von der zuständigen Behörde durch Stichproben in den Betrieben ...
Anlage 6 FPackV (zu § 40 Absatz 3) Verfahren zur Prüfung von Maßbehältnis-Flaschen durch die zuständigen Behörden
... 2 oder 3. c) Annahmekriterien Das Los genügt den Vorschriften des § 35 Absatz 2 oder 3 , wenn die Werte x̅ und s gleichzeitig folgende drei Ungleichungen erfüllen:  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Novellierung des Fertigpackungsrechts
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
Artikel 2 FPackVEV Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung
... Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 40 Absatz 3, den §§ 35 und 37 sowie insbesondere § 36 i. V. m. Anlage 6 der Fertigpackungsverord- nung ... 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 31 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, § 34 Nummer 1 bis 3, § 35 und § 38 Absatz 1 i. V. m. § 40 der Fertigpackungs- verordnung ...
Artikel 3 FPackVEV Weitere Änderungen der Mess- und Eichgebührenverordnung
... Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 40 Absatz 3, den §§ 35 und 37 sowie insbesondere § 36 i. V. m. Anlage 6 der Fertigpackungsverord- nung ... 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 31 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, § 34 Nummer 1 bis 3, § 35 und § 38 Absatz 1 i. V. m. § 40 der Fertigpackungs- verordnung ...