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§ 36 - Fertigpackungsverordnung (FPackV)

§ 36 Genauigkeitsanforderungen



(1) 1Genauigkeitsanforderungen umfassen bei Maßbehältnis-Flaschen

1.
den Unterschied zwischen dem Nennvolumen und dem Randvollvolumen oder

2.
die Entfernung zwischen der dem Nennvolumen entsprechenden Füllhöhe und der oberen Randebene.

2Sie müssen für alle Flaschen desselben Musters hinreichend konstant sein.

(2) Ist nach § 35 Absatz 4 Nummer 1 das Randvollvolumen angegeben, darf das Randvollvolumen vom angegebenen Randvollvolumen um die nachstehenden Werte abweichen:

Nennvolumen
in ml
% des
Nennvolu-
mens
ml
bis 50 6-
50 bis 100 -3
100 bis 200 3-
200 bis 300 -6
300 bis 500 2-
500 bis 1.000 -10
1.000 bis 5.000 1-


(3) Ist nach § 35 Absatz 4 Nummer 2 die Entfernung angegeben, darf das durch die angegebene Entfernung begrenzte Volumen vom Nennvolumen um die in Absatz 2 festgelegten Werte abweichen.

(4) Die zulässigen Abweichungen dürfen nicht planmäßig ausgenutzt werden.

(5) Die Randvollvolumen von Maßbehältnis-Flaschen sollen den Größenwerten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

 
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Zitierungen von § 36 FPackV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 FPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPackV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 FPackV Angaben bei Maßbehältnis-Flaschen
... Absätzen 3 und 4 gekennzeichnet sind und 2. sie den Genauigkeitsanforderungen nach § 36 entsprechen. (3) Maßbehältnis-Flaschen müssen am Boden, an ... Größenwerten entspricht und 4. sie den Genauigkeitsanforderungen des § 36 Absatz 1 bis 3 entsprechen. (6) Wer Flaschen, die keine Maßbehältnis-Flaschen sind, ...
§ 40 FPackV Marktüberwachung
... bestimmen sich nach Anlage 5. (3) Die Einhaltung der §§ 35 und 36 können von der zuständigen Behörde durch Stichproben in den Betrieben geprüft ...
Anlage 6 FPackV (zu § 40 Absatz 3) Verfahren zur Prüfung von Maßbehältnis-Flaschen durch die zuständigen Behörden
... Die Messunsicherheit der Bestimmung des Volumens darf höchstens ein Fünftel der nach § 36 Absatz 2 zulässigen Abweichungen für das Nennvolumen der Flaschen betragen. 3. ... dem durch die angegebene Entfernung begrenzten Volumen und der zugehörigen Abweichung nach § 36 Absatz 2 oder 3 , untere Toleranzgrenze Tu als Differenz aus dem Randvollvolumen oder dem durch ... dem durch die angegebene Entfernung begrenzten Volumen und der zugehörigen Abweichung nach § 36 Absatz 2 oder 3 . c) Annahmekriterien Das Los genügt den Vorschriften des § 35 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Novellierung des Fertigpackungsrechts
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
Artikel 2 FPackVEV Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung
... gemäß § 40 Absatz 3, den §§ 35 und 37 sowie insbesondere § 36 i. V. m. Anlage 6 der Fertigpackungsverord- nung ...
Artikel 3 FPackVEV Weitere Änderungen der Mess- und Eichgebührenverordnung
... gemäß § 40 Absatz 3, den §§ 35 und 37 sowie insbesondere § 36 i. V. m. Anlage 6 der Fertigpackungsverord- nung ...