(1) In einer Fahrschule dürfen nur dann Fahrlehreranwärter ausgebildet werden, wenn der Inhaber oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person
- 1.
- seit mindestens zwei Jahren die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis nach § 16 Absatz 1 Satz 1 besitzt oder
- 2.
- die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis besitzt und seit mindestens zwei Jahren im Besitz der Fahrschulerlaubnis ist.
(2)
1Der Inhaber der Ausbildungsfahrschule oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs, in dem Fahrlehrer ausgebildet werden, hat dafür zu sorgen, dass Ausbildungsfahrlehrer ihren Verpflichtungen nach
§ 16 Absatz 3 nachkommen.
2Bietet er nicht die Gewähr dafür, dass diesen Verpflichtungen nachgekommen wird, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Ausbildung von Fahrlehreranwärtern untersagen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 54 FahrlG Ausnahmen (vom 01.01.2024) ... von den Voraussetzungen für den Betrieb oder die Leitung einer Ausbildungsfahrschule nach § 35 Absatz 1 Buchstabe a oder b , 10. von den Voraussetzungen für die Erteilung der Seminarerlaubnis Aufbauseminare ... Geschäftsbereichs befugen, Ausnahmen von § 12 Satz 4 und 5, § 31 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 , § 40 Absatz 2 Satz 2 und von den Vorschriften der auf Grund des § 68 Absatz 1 Nummer 13 ...
§ 69 FahrlG Übergangsregelung (vom 01.01.2024) ... Satz 2 Nummer 2. (4a) Der zweijährige Besitz der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 ist nicht erforderlich, wenn der Fahrschulinhaber oder die verantwortliche Leitung des ... 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ausgebildet hat. (4b) Ausbildungsfahrschulen nach § 35 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung dürfen Fahrlehreranwärter, die am 31. ...
Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937