§ 35 - Gaststaatgesetz (GastStaaG k.a.Abk.)

§ 35 Zugang zum Arbeitsmarkt für Bedienstete und unmittelbare Angehörige



1Den Organmitgliedern und hauptamtlich Beschäftigten einer internationalen Nichtregierungsorganisation, der die Rechtsstellung als internationale Nichtregierungsorganisation im Sinne dieses Gesetzes eingeräumt worden ist, ist nur die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei der internationalen Nichtregierungsorganisation gestattet. 2In der Entscheidung nach § 33 können aufenthaltsrechtliche Begünstigungen nach § 20 Absatz 1 für die unmittelbaren Angehörigen von Organmitgliedern und hauptamtlich Beschäftigten einer internationalen Nichtregierungsorganisation, der die Rechtsstellung als internationale Nichtregierungsorganisation im Sinne dieses Gesetzes eingeräumt worden ist, gewährt werden.



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