§ 35 - Maler- und Lackiererausbildungsverordnung (MalerLackAusbV)

V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2300 (Nr. 40)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-136 Handwerk im Allgemeinen

§ 35 Prüfungsbereiche des Teiles 2



Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Ausführen eines Kundenauftrags,

2.
Durchführen von Bautenschutzmaßnahmen,

3.
Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.



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