§ 35 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik (MtDBwVWehrtechnikVDV)

Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 32 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
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§ 35 Abschlusslehrgang



(1) Im Abschlusslehrgang werden die Anwärterinnen und Anwärter auf die Laufbahnprüfung vorbereitet.

(2) 1Der Abschlusslehrgang baut auf dem Einführungslehrgang auf. 2Ausbildungsschwerpunkt ist die praxisbezogene und anwendungsorientierte Vertiefung und Erweiterung der im Einführungslehrgang vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Behandelt werden Inhalte aus den folgenden Lehrgebieten:

1.
allgemeine Grundlagen der Wehrtechnik und der Projektarbeit,

2.
allgemeine mathematische und technische Grundlagen sowie

3.
fachtechnische Grundlagen des jeweiligen wehrtechnischen Fachgebiets.



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