(1) Stellen die zuständigen Behörden im Zuge der Beaufsichtigung oder Durchsetzung fest, dass der Verstoß einer wesentlichen oder wichtigen Einrichtung gegen die in den
Artikeln 21 und
23 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Verpflichtungen eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne von
Artikel 4 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Folge haben kann, die gemäß
Artikel 33 der genannten Verordnung zu melden ist, unterrichten sie unverzüglich die in Artikel 55 oder 56 jener Verordnung genannten Aufsichtsbehörden.
(3) Ist die gemäß der
Verordnung (EU) 2016/679 zuständige Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat angesiedelt als die zuständige Behörde, so setzt die zuständige Behörde die in ihrem eigenen Mitgliedstaat angesiedelte Aufsichtsbehörde über die mögliche Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nach Absatz 1 in Kenntnis.