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§ 35 - Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)

V. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 366
Geltung ab 19.03.2024; FNA: 806-22-16-1 Berufliche Bildung

§ 35 Bekanntgabe von Bewertungen



(1) Endet die Abschlussprüfung mit einer mündlichen Prüfungsleistung, so müssen dem Prüfling die Ergebnisse seiner schriftlich bearbeiteten Aufgaben und seiner praktischen Prüfungsleistungen vor Beginn der mündlichen Prüfungsleistung von der zuständigen Stelle bekannt gegeben werden.

(2) In der Bekanntgabe sind dem Prüfling zudem Zeitpunkt und Ort der mündlichen Prüfungsleistung mitzuteilen.

(3) 1Sofern für das Bestehen der Abschlussprüfung eine mündliche Ergänzungsprüfung den Ausschlag geben kann, muss die Bekanntgabe auch einen entsprechenden Hinweis enthalten und den Hinweis, dass für die mündliche Ergänzungsprüfung ein Antrag erforderlich ist. 2Die Hinweise müssen auch enthalten sein, wenn erst nach Erbringen der mündlichen Prüfungsleistung festgestellt werden kann, ob eine mündliche Ergänzungsprüfung den Ausschlag für das Bestehen der Abschlussprüfung geben kann.

(4) In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle von den Absätzen 1 bis 3 abweichen.

(5) Die Bekanntgabe erfolgt schriftlich oder elektronisch.

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