Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 36 - Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)

V. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 366
Geltung ab 19.03.2024; FNA: 806-22-16-1 Berufliche Bildung

§ 36 Antrag auf die mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Antrag auf die mündliche Ergänzungsprüfung muss bei der zuständigen Stelle gestellt werden.

(2) Der Antrag muss unverzüglich gestellt werden, sobald dem Prüfling die Ergebnisse seiner schriftlich bearbeiteten Aufgaben und seiner praktischen Prüfungsleistungen bekannt gegeben worden sind.

(3) In dem Antrag muss der Prüfling angeben, in welchem Prüfungsbereich er die mündliche Ergänzungsprüfung ablegen möchte.

(4) 1Für den Antrag ist das Formular zu verwenden, das von der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellt wird. 2Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.

(5) 1Wird erst nach der Erbringung der mündlichen Prüfungsleistung der regulären Abschlussprüfung festgestellt, dass eine mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann, und ist bis zu diesem Zeitpunkt kein Antrag gestellt worden, so muss der Antrag jedoch sofort beim zuständigen Prüfungsausschuss gestellt werden. 2Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.